Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Junge Amphibien brauchen Hilfe

Wasser- und Lichtschächte im Siedlungsraum stellen für wandernde Amphibien eine tödliche Gefahr dar. Betroffen davon sind unter anderem junge Frösche und Kröten.

Der Zürcher Tierschutz stellt kostenlose Ausstiegshilfen zur Verfügung, um so möglichst viele Tiere vor einem qualvollen Ende zu bewahren.

Kaum grösser als ein Zentimeter, machen sich die jungen Frösche und Kröten demnächst auf den Weg in ihre Sommerlebensräume. Zu Tausenden verlassen sie nach der Metamorphose ihre Gewässer – ein eindrückliches Phänomen, das im Volksmund als Froschregen bekannt ist. Später im Jahr werden sie sich erneut auf Wanderung begeben, um einen geeigneten Platz zum Überwintern zu finden. Erst wenn sie nach mehreren Jahren ausgewachsen sind, kehren sie zu den Geburtsgewässern zurück, um sich fortzupflanzen.

Heimtückische Schächte

Während die Wanderungen der erwachsenen Tiere zu Beginn des Jahres meist viel Aufmerksamkeit erfahren, findet der Aufbruch der Jungtiere nahezu unbemerkt statt. Dabei ist deren Reise noch gefährlicher. Nebst zahlreichen Fressfeinden lauern viele menschgemachte Gefahren. Dazu gehören auch Wasser- und Lichtschächte, die für die Tiere zur tödlichen Falle werden. Die Amphibien fallen hinein, vermögen an den glatten, hohen Wänden nicht herauszuklettern und verhungern oder vertrocknen über kurz oder lang.

Froschleitern helfen

Allein in der Stadt Zürich verenden so jährlich Tausende Amphibien. Gerade auf privaten Grundstücken gibt es im Siedlungsgebiet unzählige solcher Fallen. Um den Tieren zu helfen, können Ausstiegshilfen installiert werden. Diese «Froschleitern» bestehen aus einem dreidimensionalen Kunststoffgeflecht, das in den Schacht hineingehängt wird. Die jungen Amphibien, aber auch ausgewachsene Frösche, Kröten, Salamander, Molche und weitere Kleintiere, können daran herausklettern. Selbst Blindschleichen nutzen die angebotene Ausstiegsmöglichkeit.

Kostenlose Ausstiegshilfen

Die Froschleitern können beim Zürcher Tierschutz bezogen werden und lassen sich rasch und unkompliziert installieren. Wer am oder ums Haus einen Wasserabfluss oder Lichtschacht hat, kann davon ein Foto an froschleiter@zuerchertierschutz.ch senden, zusammen mit der Adresse, Angaben zum Schacht (Lichtschacht, Abflussschacht oder anderes) und Angaben zur Tiefe des Schachts (weniger als 100 cm, 100-150 cm, 150-200 cm oder über 200cm). Wenn eine Ausstiegshilfe Sinn macht, sendet der Züricher Tierschutz einen kostenlosen Bausatz dafür.

Die Rechnung dabei ist simpel: Je mehr Menschen sich an diesem Projekt beteiligen, desto mehr Tiere werden gerettet.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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