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Jetzt im Garten aktuell (Teil 2)

Wenn es langsam Frühling wird, stehen im Garten allerlei Arbeiten an. Nach dem ersten Teil im Meilener Anzeiger von letzter Woche folgt nun die zweite Hälfte mit allerlei Tipps und Tricks.

Mit der Forsythienblüte ist auch die Zeit für den Rosenschnitt gekommen. Dadurch bleiben die Pflanzen vital, in Form und blühen reicher. Grundsätzlich unterscheidet sich der Schnitt von Kletter-, Strauch- und Edelrose. Doch für jede Klasse gilt: alle abgestorbenen, schwachen oder zu dünnen Triebe werden entfernt, ebenfalls überalterte, knorzige Haupttriebe, und zwar mit einer scharfen Säge direkt an der Basis.

Altes Laub sollte abgezupft werden, um Schadpilzen vorzubeugen. Nach erfolgtem Schnitt freuen sich Rosen über regelmässige Düngergaben.

Sommerblumen vorziehen

Einjährige Pflanzen wie Tagetes und Zinnien können im März an einem warmen Ort in der Stube oder im Gewächshaus vorgezogen werden. Im Freien sät man Anfang April Wicken – zuvor 12 Stunden in Wasser quellen lassen, damit sie besser keimen – und Sommerblumen wie Bechermalven, Ringelblumen, Mandelröschen oder Löwenmäulchen. Am besten gelingt das in einem separaten Saat- oder Frühbeet. Eine Folienabdeckung schützt vor Austrocknen.

Kübelpflanzen

Ab März können überwinternde Pflanzen wie Oliven, Oleander oder Lorbeer langsam an die Aussenbedingungen gewöhnt werden. Als Schutz vor zu kräftigen Sonnenstrahlen platziert man die Pflanzen zunächst im Schatten oder deckt sie mit einem Vlies ab.

Abgestorbene, kranke oder gelbe Teile werden abgeschnitten; wenn nötig, ist jetzt auch ein guter Termin fürs Umtopfen. Ab Ende April freuen sich Kübelpflanzen über regelmässige Düngergaben.

Ziergräser schneiden

Rasenschmielen (Deschampsia), Federgräser (Stipa), Blaustrahlhafer (Helictotrichon), Reitgräser (Calamagrostis), Schwingel (Festuca) oder Blaugräser (Sesleria) zählen zu den früh treibenden Gräsern. Sie werden Anfang März geschnitten bzw. ausgeputzt.

Viele aus Nordamerika stammende Gräser, zum Beispiel Chinaschilf (Miscanthus), Rutenhirse (Panicum) oder Lampenputzergras (Pennisetum) bleiben länger im Winterschlaf. Daher kommen sie erst später im Frühjahr «unters Messer».

Bei immergrünen Gräsern wie der Waldmarbel (Luzula) und vielen Seggen-Arten (Carex) entfernt man im Frühjahr lediglich durch Frost beschädigte Blattspitzen und abgestorbene Halme.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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