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Jetzt im Garten aktuell (Teil 1)

Wenn es langesam Frühling wird, stehen im Garten allerlei Arbeiten an. Unser Ratgeber umfasst Tipps von A wie Aussaat bis V wie Vlies. Der zweite Teil folgt kommende Woche.

Für Stauden und Gehölze aller Art ist Frühling der richtige Zeitpunkt, um gepflanzt zu werden. Wichtig ist dabei der richtigen Standort. Er ist die Grundlage für ein gesundes Pflanzenwachstum. Auch die Sortenwahl ist entscheidend. Gerade bei Obstgehölze hat die Züchtung grosse Fortschritte gemacht. Neue Sorten sind robust gegen viele Krankheiten und benötigen keinen chemischen Pflanzenschutz, um wohlschmeckende Früchte zu produzieren.

Sträucher und Bäume schneiden

Im März ist es höchste Zeit, die Obstgehölze und Ziersträucher zu schneiden und so die Basis für eine gute Ernte zu legen.

Erste Kräuter und Gemüse setzen

Ins Hochbeet oder Gemüsebeet können ab April erste Samen ausgesät werden: Radiesli, Karotten, Pastinaken sowie zahlreiche Kräuter. Die Setzlinge von Kopfsalat, Kohlrabi und Frühkartoffeln können jetzt gepflanzt werden, benötigen bei allfälligen Kälteeinbrüchen aber noch Schutz durch ein Vlies.

Winterabdeckung entfernen

Ist kein starker Frost mehr zu erwarten, kann man Schutzmaterialien von Beeten, empfindlichen Pflanzen und Gehölzen entfernen.

Rasenpflege

Hat sich der Boden auf etwa 8 Grad erwärmt, wird der Rasen aus dem Winterschlaf geweckt. Eine Starterdüngung mit einem hohen Anteil an Stickstoff gibt den nötigen Schub, damit die Gräser rasch wieder grün und kräftig werden. Ausgebracht wird sie idealerweise mit einem Streugerät. Hat das Moos überhandgenommen, hilft ein eisenhaltiger Dünger. Ausserdem bietet sich eine Vertikutierung an – aber erst, wenn der Rasen zuvor mindestens einmal gemäht wurde. Wo Böden sehr lehmig sind, sorgt eine dünne Schicht feiner Sand mit der Zeit für mehr Durchlässigkeit und verhindert Staunässe. Kahle Stellen sollte man nachsäen; Nachsaat und Dünger mit der Rückseite einer breiten Schaufel festklopfen. Die ersten drei Wochen regelmässig feucht halten!

Ziergarten

Um die Staudenwelt auf die neue Saison vorzubereiten, werden übriggebliebene Stiele und Stängel abgeschnitten oder, noch vor Austrieb der Tulpen, mit dem Rechen aus dem Beet gezogen. Ist der Boden nicht mehr gefroren, können neue Stauden gepflanzt und ältere, die blühfaul geworden sind, geteilt werden. Zum Zerteilen des Wurzelstocks eignet sich ein scharfer Spaten. Sind aus einer mehrere geworden, gilt es, die Pflanzlöcher vorzubereiten – etwas reifer Kompost im Pflanzloch wird gerne gesehen.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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