Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
AZ Meilen · Bahnhofstrasse 28 · 8706 Meilen · Telefon 044 923 88 33 · info(at)meileneranzeiger.ch

Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Hunde sind an der Leine zu führen

Viele einheimische Vögel und Säugetiere pflanzen sich jetzt fort. Damit die Wildtiere im Frühling von Hunden nicht gestört oder gejagt werden, gilt in einigen Kantonen eine gesetzliche Leinenpflicht.

Jeder Kanton verfügt über eine eigene Reglung betreffend Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit. Kantone haben zudem die Möglichkeit, gewisse Bestimmungen den Gemeinden zu überlassen.

Noch bis 31. Juli

In den Kantonen Zürich, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn, Aargau, Luzern und Thurgau gilt vom 1. April bis zum 31. Juli im Wald und an Waldrändern zum Schutz der Wildtiere eine Leinenpflicht für alle Hunde.

Die Kantone Freiburg, Neuenburg, Schaffhausen, Genf und Waadt sehen für die Leinenpflicht eine kürzere Zeitspanne vor: Schaffhausen und Neuenburg schreiben die Leinenpflicht vom 15. April bis zum 30. Juni vor, Freiburg, Genf und Waadt vom 1. April bis zum 15. Juli. Im Kanton Glarus sind Hunde in den Wäldern und am Waldrand das ganze Jahr über anzuleinen.

In Ob- und Nidwalden gilt in den Wildruhegebieten vom 1. beziehungsweise 15. Dezember bis zum 30. April eine generelle Leinenpflicht, die sich in manchen Gebieten bis in die Sommermonate erstreckt.

Von Busse bis Abschuss

Das Nichteinhalten der Leinenpflicht während der Schonzeit stellt eine strafrechtliche Übertretung dar, die mit Busse bestraft wird. Kommt ein Wildtier durch einen Hund zu Schaden, müssen Tierhalter zudem für den verursachten Wildschaden aufkommen. In diesem Fall ist der Vorfall den Jagdbehörden zu melden, damit das verletzte Tier gesucht und wenn nötig von seinen Leiden erlöst werden kann. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich unter Umständen wegen einer fahrlässigen Tierquälerei strafbar.

Fast alle Kantone sehen die Möglichkeit vor, dass ein wildernder oder jagender Hund durch einen Jagdvorsteher oder eine andere amtlich berechtigte Person abgeschossen werden darf – dies nicht selten ohne vorgängige Verwarnung des Hundehalters und ohne vorherige Einfangversuche.

Appell an Hundehalter

Die Wildtiere sind nach den Wintermonaten geschwächt, und die Jungtiere stellen eine leichte Beute für jagende Hunde dar. Auch wenn die Hunde das gejagte Wildtier nicht erwischen, bedeutet die Hetzjagd durch einen Hund enormen Stress für die Wildtiere. Nicht selten erleiden sie dabei einen Herzstillstand oder Abort. Kommt es zu einem Beissvorfall, erleidet das Tier in der Regel einen qualvollen Tod.

Hundehalter müssen deshalb dafür sorgen, dass ihre Hunde das Wild weder stören noch jagen.

teilen
teilen
teilen
XING
WhatsApp

Weitere aktuelle Artikel in der Kategorie Ratgeber

Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

Weiterlesen
Weiterlesen
Weiterlesen