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Hochsaison für Pollenallergien

Dieses Jahr geht es schnell: Es fliegen schon die Gräserpollen. Etwa 70 Prozent der Menschen mit Heuschnupfen reagieren allergisch auf sie.

Die Gräser blühen, und damit beginnt die stärkste Zeit der Pollensaison. Vor allem an warmen und sonnigen Tagen sind im Schweizer Flachland zunehmende Mengen an Gräserpollen in der Luft.

Vegetation liegt bis zwei Wochen vor dem Durchschnitt

Schon im April, also noch während der Birkenpollensaison, sind erste Gräserpollen gemessen worden. Der Grund sind die milden Temperaturen seit Ende Januar mit nur kurzen kalten Perioden. Die Vegetation liegt ein bis zwei Wochen vor dem langjährigen Mittel. Eine kurze kühlere Phase vor Ostern hat das Wachstum zwar verlangsamt, doch mit steigenden Temperaturen ist nun mit einer raschen Zunahme der Gräserpollen zu rechnen.

Weiterhin in der Luft sind die hochallergenen Birkenpollen. Wie die Pollenbelastung in den nächsten Wochen aussieht, hängt davon ab, wie häufig es regnet und wie lange die sonnigen Phasen mit hohen Konzentrationen andauern.

Heuschnupfen: weit verbreitet und oft unterschätzt

Für viele Menschen mit einer Pollenallergie beginnt jetzt eine anstrengende Zeit. Rund jede fünfte Person in der Schweiz reagiert auf Pollen. Besonders häufig betroffen sind Jugendliche und junge Erwachsene. Die Symptome – Niesen, verstopfte Nase, juckende Augen – können die Leistungsfähigkeit in Schule, Ausbildung oder Sport stark beeinträchtigen. Die Gräserpollensaison dauert bis in den Spätsommer mit Höhepunkt im Mai und Juni.

Pollenallergie ernst nehmen

Heuschnupfen ist nicht harmlos. Wenn er nicht behandelt wird, kann sich daraus Asthma entwickeln. Deshalb sollte man die Beschwerden ärztlich abklären lassen, am besten bei einem Allergologen.

Oft helfen Medikamente wie Antihistaminika – je nach Bedarf ergänzt mit Kortison-Nasenspray oder Augentropfen. Die Pollenallergie kann mit einer Desensibilisierung (spezifische Immuntherapie) auch ursächlich angegangen werden.

Wichtig ist, die Medikamente rechtzeitig zu nehmen, also bevor man mit Pollen in Kontakt kommt. Betroffene sollten unbedingt die Pollenprognosen beobachten – etwa mit der Pollen-News-App, die auch persönliche Push-Nachrichten bietet.

Weitere Tipps: nur kurz stosslüften, vor dem Schlafengehen die Haare waschen, Kleidung nicht im Schlafzimmer ausziehen und deponieren sowie die Wäsche nicht im Freien trocknen lassen. Und: Draussen immer eine Sonnenbrille tragen.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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