Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Genetische Tests bei familiärem Krebs

Brustkrebs ist die häufigste Krebserkrankung bei Frauen. Im Jahr 2024 wurden in der Schweiz 6617 neue Fälle diagnostiziert. Das entspricht rund 130 Fällen pro 100’000 Frauen – oder etwa 65 Fällen im Bezirk Meilen.

Die Entstehung von Brustkrebs wird durch verschiedene Faktoren begünstigt, die in beeinflussbare und nicht beeinflussbare Risiken unterteilt werden.

Zu den nicht beeinflussbaren Faktoren zählen das Alter, eine familiäre Vorbelastung, genetische Veranlagungen sowie hormonelle Einflüsse – etwa eine früh einsetzende Menstruation oder eine späte Menopause.

Beeinflussbare Risikofaktoren betreffen vor allem den Lebensstil: Ernährung, Alkoholkonsum, Rauchen, Bewegungsmangel und Übergewicht.

Genetische Ursachen sind selten

Nur etwa 5 bis 10 Prozent aller Brustkrebserkrankungen sind erblich bedingt. Mutationen in den BRCA1- und BRCA2-Genen sind dabei am häufigsten, aber auch Veränderungen in anderen Genen können eine Rolle spielen. Im Bezirk Meilen sind rund 60 bis 120 Frauen von BRCA1-/BRCA2-Mutationen betroffen.

Wer sollte sich testen lassen?

Eine genetische Beratung ist besonders für Frauen mit familiärer Vorbelastung sinnvoll – also wenn enge Verwandte wie Mutter, Schwester oder Tante an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankt sind oder bereits eine genetische Mutation bekannt ist.

Es gibt Konstellationen, bei denen ein genetischer Hintergrund wahrscheinlicher ist, zum Beispiel:

– Erkrankung vor dem 40. Lebensjahr

– Bestimmte Arten von Brustkrebs

– Beidseitiger Brustkrebs

– Brustkrebs bei einem Mann in der Familie

– Auftreten von Eierstockkrebs

Diese Liste ist nicht abschliessend – es gibt weitere Kriterien, die für eine genetische Abklärung sprechen können.

Was bedeutet ein positives Testergebnis?

Für die betroffene Person können individuell abgestimmte Massnahmen geplant werden, wie z.B. engmaschige Kontrollen, Anpassung des Lebensstils oder auch vorbeugende Operation, um das Risiko deutlich zu senken.

Genetische Tests bei familiärem Brust- und Eierstockkrebs bieten die Chance, das persönliche Risiko besser zu verstehen und gezielt vorzubeugen. Wer mehr über sein individuelles Risiko erfahren möchte, sollte eine genetische Beratung in Anspruch nehmen – sie kann Leben retten.

/Dipl. Ärztin Denise Beck, Arztpraxis Seeblick, Gen.-Wille-Str. 65, Feldmeilen, Tel. 044 512 88 22

www.arztpraxis-seeblick.ch

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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