Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Gehören Hobbys in den Lebenslauf?

Hobbys, aber auch Funktionen in Vereinen oder Verbänden und ehrenamtliche Tätigkeiten können potenziellen Arbeitgebern ein klareres Bild eines Bewerbers vermitteln. Aber wie erwähnt man sie am besten in seinem Lebenslauf?

Wer gerade erst in den Arbeitsmarkt einsteigt, sollten unbedingt ausserschulische Aktivitäten im Lebenslauf erwähnen, auch wenn diese nicht direkt mit der Stelle zu tun haben. Man kann beispielsweise Veranstaltungen für eine Studentenvereinigung oder einen Sportverein organisieren, sich ehrenamtlich für eine Wohltätigkeitsorganisation engagieren oder in einer Band mitspielen. Diese Aktivitäten spiegeln die persönlichen Interessen wider, akademische Projekte oder Workshops sollten aber separat aufgeführt werden.   

Auch wenn man schon eine Weile im Berufsleben steht, können ausserschulische Aktivitäten den Lebenslauf noch aufwerten. Auf diese Weise kann man zeigen, dass man sich sozial engagiert oder über den eigentlichen Beruf hinaus über Fachwissen verfügt.   

Mit Bedacht wählen

Multi-Tasking-Talente mit vielen Nebenprojekten müssen nicht alles auflisten! Die Anzahl der Aktivitäten, die man erwähnt, hängt weitgehend von der Berufserfahrung ab. Wenn man schon mehrere Jahre im Berufsleben steht, sollte man wählerischer sein: Welche Bedeutung haben die einzelnen Tätigkeiten für die Stelle, auf die man sich bewirbt? Was sagt eine bestimmte Tätigkeit über einen aus?   

Je nachdem, wie lange eine Aktivität zurückliegt, kann sie für die aktuelle Position auch gar nicht mehr relevant sein. So kann z.B. ein Engagement in der Studentenvereinigung der Universität nach ein paar Jahren Berufserfahrung wahrscheinlich gestrichen werden.

Auch sollte die Auflistung aktueller Aktivitäten nicht den Eindruck erwecken, dass diese so viel Zeit und Energie in Anspruch nehmen, dass man sich nicht voll und ganz für den neuen potenziellen Arbeitgeber einsetzen kann.   

Der beste Platz im Lebenslauf   

Ausserschulische Aktivitäten werden am besten direkt unter den Abschnitten «Berufserfahrung» und «Ausbildung» aufgeführt, und zwar in umgekehrter chronologischer Reihenfolge und mit Anfangs- und Enddatum oder «laufend». Dazu eine kurze Beschreibung der Rolle oder Tätigkeit und nicht nur den Namen der Organisation oder des Vereins.    

Ist eine solche Aktivität relevant für die Stelle – war man z.B. Werbekoordinator für einen Verband und bewirbt sich nun für eine Stelle im Bereich Kommunikation – kommt eine kurze Zusammenfassung der erledigten Aufgaben in Frage, so wie man es auch beim Abschnitt «Berufserfahrung» tun würde.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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