Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Gefahr summt heran

Alles rund ums Gift von Biene und Wespe – von Allergie bis Prävention.

Die allergieauslösenden Eiweisse im Bienen- und Wespengift sind nicht die gleichen. Die Wespe kann mehr als einmal zustechen; die Biene verliert beim Stich ihren Stachel und stirbt.

Der Stich einer Biene oder einer Wespe verursacht eine schmerzhafte lokale Reaktion. Das deutet aber noch nicht auf eine Insektengiftallergie hin: Eine Schwellung bis zu 10 Zentimeter Grösse ist normal. Ist sie grösser und dauert länger als 24 Stunden, spricht man von einer schweren Lokalreaktion. Aber auch diese ist normalerweise nicht gefährlich.

Bei einer Insektengiftallergie treten aufgrund einer Antikörper-Reaktion innerhalb von Minuten bis zu einer Stunde nach dem Stich folgende Symptome auf: Juckreiz am ganzen Körper, Nesselfieber, Schwindel, Erbrechen bis hin zu Atemnot und Herzrasen. Mit Blutdruckabfall, Bewusstlosigkeit, Atemstillstand oder sogar Herz-Kreislauf-Kollaps kann diese allergische Reaktion – ein sogenannter anaphylaktischer Schock – lebensgefährlich sein.

Menschen mit einer Insektengiftallergie sollten nach einem Stich sofort die Notfallmedikamente einnehmen (Antihistaminikum und Kortison) und den Notarzt rufen (Tel. 144). Die Adrenalinfertigspritze kommt nach einem Stich zum Einsatz, wenn schwere Symptome auftreten: Nesselfieber, Gesichtsschwellungen, Atemnot, Kraftlosigkeit oder Brechreiz. Ist kein Notfallset vorhanden: Ruhe bewahren und sofort den Notarzt verständigen.

Rund 3,5 Prozent der Bevölkerung leiden an einer Insektengiftallergie. Schweizweit kommt es jährlich zu 3 bis 4 Todesfällen.

Eine Bienen- oder Wespengiftallergie kann sich jederzeit entwickeln. Ein höheres Risiko besteht beispielsweise, wenn man in kurzer Zeit wiederholt gestochen wird.

Sind Mund- oder Rachenbereich betroffen, muss man immer sofort einen Arzt rufen.

Tipps, um Bienen- und Wespenstiche zu vermeiden

– Keine raschen Bewegungen.

– Nie barfuss gehen: Bienen lieben Klee. Viele Wespen und Hummeln haben ihre Nester am Boden.

– Schweiss zieht viele stechende Insekten an: Vorsicht bei Sport und Arbeiten im Freien.

– Nahrungsmittel locken Wespen an. Essen im Freien vermeiden.

– Nicht direkt aus Flaschen oder Dosen trinken. Süssgetränke und Bier locken Wespen an.

– Motorradfahren nur mit geschlossenem Helmvisier, beim Velofahren Mund geschlossen halten.

– Auf Parfüm und Haarspray verzichten.

Kostenloses Beratungstelefon aha!infoline Montag bis Freitag, 8.30 bis 12.00 Uhr, Tel. 031 359 90 50.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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