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Ganz natürliches Vogelfutter

Die Zugvögel sind auf dem Weg in den Süden. Sie haben das Feld ihren einheimischen Artgenossen überlassen.

Für letztere ist die Kälte kein Problem, und in der Regel finden sie auch genügend Nahrung. Sie in Massen zu füttern, ist zwar nicht schädlich, aber in einem naturnahen Garten nicht nötig – hier wächst Vogelfutter nämlich direkt an den Sträuchern.

Vögel finden ihr Futter im naturnahen Garten selber

Vögel, die in der Schweiz überwintern, können gut mit den kalten Temperaturen leben. Gefriert der Boden und fällt Schnee, wird die Futtersuche zwar schwieriger, doch unsere Unterstützung haben sie nicht nötig. Erfolgt das Füttern massvoll, ist es nicht schädlich. Aber wer in seinem Garten oder auf der Terrasse bereits die Biodiversität fördert und auf einheimische Pflanzen setzt, muss sich um das Füttern keine Gedanken machen.

Einheimische Sträucher sind ideal auf die Bedürfnisse der lokalen Tierwelt abgestimmt und haben viel zu bieten: Ihre Blüten sind reich an Nektar und gut für Insekten, sie bieten Vögeln Schutz, Brutplätze – und im Herbst mit den Beeren natürliches Vogelfutter.

Jetzt noch neue Sträucher pflanzen

Ob Weiss-, Kreuz- oder Sanddorn, ob Stechpalme oder Kornelkirsche: Die Auswahl ist gross. Die Früchte der Vogelbeere und des schwarzen Holunders allein halten Nahrung für rund 60 Vogelarten bereit. Nicht zu vergessen ist die Hundsrose mit ihren Hagebutten. Die von Vögeln ebenfalls geschätzten Pfaffenhütchen und Schwarzdorn beeindrucken zudem im Herbst mit ihren bunten Blättern.

Wächst in Ihrem Garten noch kein natürliches Vogelfutter? Solange der Boden nicht gefroren ist, eignen sich die Monate Oktober und November gut, um neue Sträucher in die Erde zu pflanzen. Diese sorgen dann schon kommendes Jahr für ein natürliches Nahrungsangebot.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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