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Frühlingsputz: Unfälle vermeiden

Ums Putzen kommt niemand herum. Doch wer fürs Abstauben, Ausmisten und Aufräumen zu wenig Zeit einplant oder mit ungeeigneter Ausrüstung improvisiert, riskiert schnell einmal einen Unfall.

Im Frühling ist bei vielen ein gründlicher Frühlingsputz angesagt. Gefahrlos ist das nicht: Beim Putzen und Kochen verunfallen jedes Jahr rund 40’000 Personen in der Schweiz. Gefährdet ist, wer ungenügend plant. Bei der Wahl des Putzmaterials, der Schutzausrüstung, aber auch bei der Zeiteinteilung gilt es vorauszuschauen.

Eile und Improvisation können zu Unfällen führen. Hauptsächlich handelt es sich um Stürze: häufig sind etwa Stolperer und Misstritte auf Leitern, Treppen und Stühlen. Ausserdem kann es beim Putzen zu Vergiftungen und Verätzungen durch Putzmittel oder Chemikalien kommen.

Sicher putzen mit Leiter und Schutzausrüstung

Um Sturzunfälle zu verhindern, ist eine standsichere Trittleiter mit Sicherheitsbügel unverzichtbar. Stühle, Kisten oder Bücherstapel sind kein geeigneter Ersatz. Zusätzliche Sicherheit auf der Leiter bieten rutschsichere, geschlossene Schuhe.

Damit es mit Putzmitteln und Chemikalien zu keinen Zwischenfällen kommt, lohnt sich eine entsprechende Schutzausrüstung. Dazu gehören in jedem Fall Schutzhandschuhe, bei starken Säuren oder Laugen zusätzlich eine Schutzbrille und unter Umständen sogar eine Atemschutzmaske.

Besondere Vorsicht bei Holzpflegöl

Wer mit Holzpflegeöl arbeitet, bewahrt die benützten Putzlappen oder Schwämme bis zur Entsorgung luftdicht auf; ansonsten können sie sich von selbst entzünden. Ideale Behälter sind geschlossene Metallboxen, Einmachgläser oder eine Schale mit Wasser.

Beim Putzen lohnt sich eine gute Planung, denn so muss niemand improvisieren. Das heisst: Nur Arbeiten erledigen, für die das richtige Material im Haus ist, genügend Pausen machen und realistisch planen. Im Idealfall verteilt man grössere Putzprojekte wie den Frühlingsputz auf mehrere Tage.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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