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Früher Start der Pollensaison

Früh wie kaum je zuvor: Bei den warmen Temperaturen blüht schon der Hasel, und vielerorts fliegen erste Haselpollen durch die Luft. Beim vermeintlichen Schnupfen kann es sich also auch um eine Pollenallergie handeln. Heuschnupfengeplagte sollten rechtzeitig Medikamente einnehmen.

Der Winter macht auf Frühling – und so sind auch schon die Haselkätzchen erwacht: Schon am 28. Dezember des letzten Jahres wurden die ersten Haselpollen vor allem auf der Alpennordseite registriert, was bisher nördlich der Alpen zum Jahreswechsel nur ganz selten vorkam, wie Regula Gehrig, Biometeorologin von MeteoSchweiz bestätigt: «Spätestens am 2. Januar verzeichneten die meisten Messstationen von MeteoSchweiz im Flachland bereits mässige Belastungswerte.»

Der Hasel blüht heuer somit rund 20 bis 30 Tage früher als im Mittel der 30-jährigen Periode 1991 bis 2020. Dies wird auch von den Pollenallergikerinnen und Pollenallergikern bemerkt, wie Roxane Guillod, Expertin bei aha! Allergiezentrum Schweiz festhält. Entsprechende Meldungen gingen bereits ein: «Was für ein Schnupfen gehalten wird, kann derzeit auch Heuschnupfen sein!»

Die Pollen fliegen weiter

Nach einer warmen zweiten Dezemberhälfte erreichte uns am 30. Dezember gemäss MeteoSchweiz aus Westen eine Warmfront. Und auch danach wurde milde Subtropenluft herangeführt, was uns den wärmsten Silvestertag auf der Alpennordseite bescherte, wie MeteoSchweiz auf seinem Blog schreibt. Und der Pollenflug geht weiter, denn um zu blühen, reicht dem Hasel etwas Sonne und Temperaturen über fünf Grad Celsius. Es sind Wettervoraussetzungen, die in diesen Tagen in vielen Gebieten der Schweiz immer wieder erreicht werden.

Medikamente einnehmen

Grundsätzlich gilt: Wer auf Pollen reagiert, sollte den Kontakt dazu möglichst vermeiden und seine vom Arzt oder von der Ärztin verschriebenen Medikamente griffbereit haben. Meist handelt es sich um Antihistaminika.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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