Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Fruchtschalen als Energiequelle

Bei welken Schnittblumen oder Bananenschalen muss man nicht gleich an Abfall denken. Als Grüngut am vorgesehenen Ort entsorgt, dienen sie in Biogasanlagen als Rohstoffe zur Gewinnung von Energie und Wärme.

Nach wie vor landet in Schweizer Haushalten biogenes Material viel zu oft im Kehricht. Dabei ist Grüngut eine wertvolle Grundlage für die Herstellung von Kompost. Das ist aber noch nicht alles, was Rüeblischalen & Co. können.

In Biogasanlagen werden die organischen Abfälle durch Vergärung in Biogas umgewandelt. Daraus entstehen Strom und Wärme – eine nachhaltige Alternative zu fossilen Brennstoffen.

Es steckt also noch Potenzial in Essensresten, Kaffeesatz, Rüstabfall oder verblühten Tulpen. Und auch die Schweizer Haushalte haben beim Sammeln von Grüngut noch Luft nach oben. Das Bundesamt für Umwelt hat 2022 die Kehrichtzusammensetzung in Privathaushalten untersucht und festgestellt, dass biogene Abfälle immer noch über die Hälfte des Inhalts von Schweizer Kehrichtsäcken ausmachen.

Was in die grünen Container gehört, ist an vielen Orten aufgelistet. Hygieneartikel, Plastik, Metall oder Schuhe zählen definitiv nicht dazu, auch wenn diese Artikel es regelmässig ins Grüngut schaffen. Zwar sorgen aufwendige Prozesse dafür, dass Fremdmaterial im Verlauf der Verarbeitung herausgefiltert wird. Wieso aber nicht schon beim Entsorgen auf eine saubere Trennung achten? Bei der Glassammlung bekommen wir das ja auch recht gut hin.

Ein besonderes Augenmerk sollte dabei den Bio- oder Fair-Trade-Stickern auf Bananen und anderen Früchten gelten. Sie sind leicht zu übersehen, kleben aber besonders hartnäckig an den Fruchtschalen und lassen sich nur schwer herausfiltern.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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