Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Entspannt Arbeiten am Bildschirm

Bildschirmarbeit hat ihre Tücken. Wer sitzend arbeitet, neigt zu Fehlhaltungen und Verspannungen. Dabei ist es keine Hexerei, dies mit wenig Aufwand zu ändern.

Es braucht keine neue Bürolandschaft, um eine angemessene ergonomische Umgebung zu schaffen. Oft sind es kleine Anpassungen, die unsere Anatomie mit unserem Arbeitsplatz in Einklang bringen.

In einer Broschüre der SUVA erfahren Sie, was Sie tun können, um Ihren Beschäftigten ein entspanntes Arbeiten zu ermöglichen. Man sollte zum Beispiel folgendes beachten:

– die Positionierung des Bildschirms (Höhe, Neigung und Lichteinfall).

– die individuelle Einstellung von Bürostuhl und -tisch.

– die Platzierung von Tastatur, Maus und Dokumenten.

Oft wissen Mitarbeitende nicht, wie man den Bürostuhl einstellt, um aufrecht und im richtigen Abstand zu Arbeitsfläche und Bildschirm zu sitzen. Häufig wird auch übersehen, dass ein Bürotisch mit wenig Aufwand höhenverstellbar ist. Der Platz unter dem Tisch sollte frei sein und für die Tischhöhe gilt die «Ellbogen-Regel».

Pausen sind wichtig

Wichtig sind Pausen bei der Bildschirmarbeit. Bewegung und gezielte Übungen bringen Abwechslung und Entspannung. Auch die Augen werden vor dem Monitor sehr beansprucht und benötigen regelmässige Entlastung. Brillenträger sollten darauf achten, eine geeignete Bildschirm-Brille zu tragen.

Arbeitgebern wird empfohlen, die Suva-Broschüre im Unternehmen zu verteilen und ihren Mitarbeitenden bewusst zu machen, dass sie selbst erheblich zu einer gesunden Arbeitshaltung am Bildschirm beitragen können.

Die Broschüre ist erhältlich unter suva.ch

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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