Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Ein bienenfreundlicher Garten

Mit einem insektenfreundlichen Pflanzenschutz und dem Bevorzugen von einheimischen Blütenpflanzen leisten Hobby- und Berufsgärtner einen wichtigen Beitrag zum Wohl der Bienen und senken gleichzeitig das Risiko, die Bienen zu vergiften.

Auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden ist möglichst zu verzichten, und einem Befall durch Schädlinge kann mit dem Anbau von resistenten Pflanzen vorgebeugt werden. Treten im Garten dennoch Parasiten auf, gibt es meist Lösungen, die ohne Chemie auskommen. Je nach Schädling können beispielsweise Netze, Nützlinge oder Mikroorganismen eingesetzt werden.

Wer nicht auf Pflanzenschutzmittel oder Biozide verzichten möchte oder kann, sollte sich im Fachgeschäft unbedingt nach bienenfreundlichen Produkten erkundigen, denn es gibt fast immer eine Alternative, welche Bestäuber nicht schädigt. Bei alten Pflanzenschutzmittel-Vorräten sowie bei Online-Bestellungen lohnt es sich, vorgängig abzuklären, ob das Präparat überhaupt verwendet werden darf. Ein fehlerhafter Einsatz von Insektiziden kann Vergiftungen von Honig- und Wildbienen verursachen. Es ist daher wichtig, die Anwendungsvorschriften vorab durchzulesen und stets exakt einzuhalten.

Auch Präparate ohne bienenspezifische SPe8-Sicherheitsauflagen sollten nie direkt in Blüten gespritzt und immer erst nach Sonnenuntergang angewendet werden, wenn die Bienen nicht mehr fliegen.

Für Bienen ist ein ganzjähriges vielfältiges Pollen- und Nektarangebot wichtig. Blühende Gärten leisten dazu einen bedeutenden Beitrag. Werden bewusst Bienenpflanzen ausgewählt, danken es die Bienen mit der erfolgreichen Bestäubung und einer grösseren Ernte von Obst, Beeren und Gemüse.

Wichtig beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden:

– Nie auf blühende Pflanzen spritzen.

– Mit der Anwendung bis nach Sonnenuntergang warten. So kann das Produkt über Nacht antrocknen).

– Keine Behandlung bei starkem Wind sowie vor und nach starkem Regen (verhindert Rückstände auf umliegenden Pflanzen und im Grundwasser).

– Auf Insektensprays und Ameisengifte möglichst verzichten. Diese enthalten Insektizide, die auch für Bienen gefährlich sind.

– Hersteller von Pflanzenschutzmitteln garantieren in der Regel eine Haltbarkeit von drei Jahren: Fabrikationsdatum auf Gebinde beachten oder Kaufdatum auf Packung vermerken

– Nicht mehr verwendete Produkte an die Verkaufsstelle zur fachgerechten Entsorgung zurückbringen.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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