Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Do's and don'ts bei einem internen Wechsel

Wer eine neue Herausforderung sucht oder sich beruflich neu orientieren will, kann vielleicht von einer internen Versetzung profitieren. Egal, ob es sich um einen Wechsel in eine andere Rolle, Abteilung oder sogar einen neuen Standort handelt.

Mit dem richtigen Ansatz kann ein interner Wechsel sowohl für den Angestellten als auch für den Arbeitgeber von Vorteil sein.

Die Gründe klären

Unabhängig davon, ob es sich um eine klare Entscheidung oder nur um ein Bauchgefühl handelt, ist es wichtig, dass man sich darüber im Klaren ist, warum man den Wechsel vornehmen möchte. Eine Liste mit Vor- und Nachteilen hilft zu verstehen, ob der Wechsel die richtige Lösung ist.

Den Vorgesetzten frühzeitig informieren

Wer sicher ist, dass er die Stelle wechseln möchte, sollte seinen Vorgesetzten frühzeitig informieren. Ist man unsicher, wie man vorgehen soll, wendet man sich an einen vertraulichen Berater innerhalb des Unternehmens (falls vorhanden). In grösseren Unternehmen kann es für interne Stellen mehrere Bewerber geben. Der Vorgesetzte sollte wissen, dass man interessiert ist, und allenfalls Tipps geben, wie man den Prozess am besten durchläuft. Gute interne Beziehungen können den Unterschied ausmachen.   

Ein internes Netzwerk aufbauen

Informelle Gespräche können wertvolle Einblicke in Arbeitsmethoden und Zuständigkeiten bieten. Ausserdem machen diese Kontakte den Übergang reibungsloser und weniger einschüchternd.   

Keine Sonderbehandlung erwaten 

Auch wenn man bereits Teil der Organisation ist, sollte man das interne Vorstellungsgespräch genauso ernst nehmen wie ein externes. Man kann  nicht davon ausgehen, dass die Entscheidung weniger streng ausfallen wird.   

Nicht zu früh teilen

Bis der Auswahlprozess weiter fortgeschritten ist, sollte man diskret bleiben, um unnötige Spannungen innerhalb des Teams zu vermeiden.   

Nicht auf die perfekte freie Stelle warten

Wer eine Lücke oder eine Chance im Unternehmen erkennt, kann eine Lösung vorschlagen, die sein Fachwissen und seine Proaktivität unter Beweis stellt.

Sich nicht von Ablehnungen entmutigen lassen

Auch wenn die Dinge nicht so laufen, wie man es sich wünscht: Der Vorgesetzte wird es zu schätzen wissen, dass man sich zuerst intern um eine Veränderung bemüht hat, und diese Loyalität kann zu künftigen Chancen führen.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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