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Diese Pflanzen mögen’s heiss (Teil 2)

Es gibt Pflanzen, die gut mit viel Sonne zurechtkommen. Wir haben vor zwei Wochen einige davon vorgestellt – die Liste ist aber noch nicht vollständig.

Wandelröschen, lat. Lantana, sind wahre Sonnenanbeterinnen. Ursprünglich stammen sie aus den tropischen Regionen des amerikanischen Kontinents. Charakteristisch für den Strauch, der auch als Hochstämmchen gezogen werden kann, sind die halbkugelig angeordneten, röhrenförmigen Blüten, die nach dem Aufblühen die Farbe wechseln. Lantana blüht bis in den Herbst hinein. Die nicht winterharte Pflanze lässt sich wunderbar in Kübeln ziehen und gedeiht bei dauerhaftem Sonnenschein am besten.

Zauberglöckchen, lat. Calibrachoa, sind an Petunien erinnernde Balkonpflanzen, die es noch nicht sehr lange gibt. Diese sonnenliebenden Pflanzen sind wie geschaffen für die Kübelhaltung. Sie blühen reichlich und sind in leuchtenden Farben erhältlich. Da sie bis tief in den Herbst blühen, ist regelmässiges Düngen erforderlich.

Tipps für heisse Tage

– Der Aufwand fürs Giessen lässt sich reduzieren, indem man in der Mittagshitze einen Sonnenschirm über die Pflanzen spannt.

– Helle Pflanzgefässe heizen sich weniger auf als dunkle; glasierte Tontöpfe verdunsten weniger Feuchtigkeit als unglasierte.

– Gefässe mit Wasserreservoir reduzieren den Giessaufwand deutlich.

– Automatische Bewässerungssysteme, die das Giesswasser direkt im Wurzelbereich der Pflanzen platzieren, sind effiziente Lösungen für ein ressourcenschonendes Bewässern. Mit einem Feuchtesensor kombiniert, startet der Bewässerungsvorgang erst, wenn die Pflanzen das Wasser wirklich benötigen. Da es sehr viele unterschiedliche Systeme gibt, lohnt sich eine Beratung im Fachgartencenter.

– Alle Gefässe müssen ein ausreichend grosses Abflussloch haben, das mit einer Tonscheibe abgedeckt ist. Sonst können die Wurzeln wegen Staunässe absterben.

– Die meisten der pflanzlichen Sonnenanbeter benötigen ein eher kiesiges, gut durchlässiges Pflanzsubstrat. Anstelle von gewöhnlicher Gartenerde sollte daher im Fachhandel spezielle Balkonerde oder ein strukturstarkes Mineralsubstrat gekauft werden.

– Auch die widerstandsfähigsten Pflanzen benötigen Nahrung in Form von Phosphor, Stickstoff, Kalium und Magnesium. Wurde im Frühjahr getopft, müssen die Pflanzen im Sommer dennoch entsprechend ihres Nährstoffbedarfs ein- oder zweimal wöchentlich mit Flüssigdünger versorgt werden.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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