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Diese Pflanzen mögen’s heiss (Teil 1)

Was früher die Ausnahme war, ist heute fast normal: unerträglich heisse Sommertage bei schwülen Tropennächten. Das macht nicht nur den Menschen zu schaffen.

Auch die Pflanzenwelt leidet, speziell die exponierten Pflanzen auf dem Balkon. Viele Gehölze, Stauden und Gräser kommen aber gut mit viel Sonne und wenig Regen zurecht. Dafür hat sich die Evolution spezielle Kniffe ausgedacht. Beispielsweise flaumig behaartes Laub, wie man es vom Wollziest kennt, oder silberne und graue Blätter wie beim Lavendel, die starkes Sonnenlicht reflektieren.

Hartlaubgewächse, also immergrüne Bäume und Sträucher wie Rosmarin, Lorbeer oder Korkeichen sind typisch fürs Mittelmeergebiet und wachsen auch in hiesigen Gärten. Sukkulenten – z.B. Fetthennen, die Mittagsblume (Delosperma) oder das Portulakröschen (Portulaca) – verfolgen eine andere Taktik. Sie speichern das lebenswichtige Wasser in ihren Blättern.

Balkonpflanzen: Mauerpfeffer, Fetthenne & Co.

Für in Balkontöpfe empfehlen sich beispielsweise die Vertreter der Gattungen Sedum und Sempervivum. Trockenheit, Hitze und schlechte Böden stören diese Sukkulenten wenig, nur nasse Füsse mögen sie nicht. Daher benötigen sie ein gut durchlässiges Substrat in voller Sonne.

Ein Hingucker für kleinere Gefässe ist der Mauerpfeffer Sedum tetractinum. Auch der mexikanische Mauerpfeffer Sedum mexicanum breitet sich teppichartig aus. Beide eignen sich sehr gut für kleine und grosse Töpfe, beispielsweise in Kombination mit Ziergräsern. Der Mauerpfeffer ‚Little Missy‘ (Sedum floriferum) wartet ab Juni mit prächtigen gelben Blüten auf, die Bienen und Schmetterlinge magisch anziehen.

Ein Klassiker ist die buschig wachsende Hohe Fetthenne ‘Herbstfreude’. Im Spätsommer bringt die robuste Staude ihre in Dolden angeordneten dunkelrosa Blüten hervor, ebenfalls zur grossen Freude der Insektenwelt.

Der Klassiker für den Schweizer Balkon

Dass Geranien (Pelargonium) Hitze gut vertragen, überrascht nicht weiter, schliesslich stammen die Pflanzen ursprünglich aus Südafrika. Für die Balkonbepflanzung sind drei Formen von Geranien typisch: Hänge-Geranien (Pelargonium peltatum), aufrechtstehende Geranien (Pelargonium zonale) und die Mischform Pelargonium interspecific. Klimafitte Neuzüchtungen aller drei Formen lassen auch hinsichtlich ihrer Farben keine Wünsche offen.

Übernächste Woche stellen wir weitere hitzeresistente Pflanzen vor.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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