Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Diebstähle verhindern

Gelegenheit macht Diebe. Schützen Sie Ihre Wertsachen zu Hause, auf der Strasse, in öffentlichen Verkehrsmitteln, am Bankomaten und an Kassen, in Gaststätten, in der Freizeit und beim Sport.

Diebe sind meist nicht allein unterwegs, und ihre Vorgehensweisen sind vielfältig und einfallsreich. Sie versuchen, ihre Opfer abzulenken, beispielsweise durch Anrempeln, Drängeln, Geldwechseln, Umhängen von billigem Schmuck, Beschmutzen von Kleidern oder Nach-dem-Weg-Fragen. Unbeaufsichtigte oder offene Handtaschen sind leichte Beute. Diebe täuschen oftmals Notlagen vor, um dann die Hilfsbereitschaft – insbesondere von älteren Menschen – auszunutzen: Man darf misstrauisch sein und Nein sagen.

Tipps, um sich vor Diebstahl zu schützen 

• Tragen Sie nur so viel Bargeld auf sich wie nötig.

• Lassen Sie sich von Fremden nicht in Ihr Portemonnaie schauen.

• Behalten Sie Ihr Portemonnaie beim Bezahlen in der Hand.

• Zahlen Sie mit der EC-, Kredit- oder Postkarte und bewahren Sie den PIN-Code und die Karte immer getrennt auf.

• Decken Sie bei der Eingabe des PIN-Codes das Tastenfeld des Geldautomaten immer ab.

• Stecken Sie bezogenes Geld sofort ins Portemonnaie und zählen Sie es nicht offen vor anderen Menschen nach.

• Lassen Sie Taschen und Gepäck geschlossen und nie unbeaufsichtigt.

• Seien Sie gegenüber übertriebener Freundlichkeit und unangenehmer Nähe kritisch.

• Behalten Sie stets Ihr Gepäck und Ihre Jacke im Auge.

• Tragen Sie Rucksack und Tasche stets verschlossen bei sich.

Diebstahl aus dem Auto

Immer wieder werden auch Wertgegenstände aus unverschlossenen Fahrzeugen entwendet. Straftäter suchen öffentlich zugängliche Parkhäuser und Parkplätze, aber auch Einstellgaragen von Wohnüberbauungen für Beutezüge auf. Diebstähle aus Fahrzeugen führen oft zu Benzin- und Bargeldbezügen mit gestohlenen Tank- und Bankkarten. Schliessen Sie darum Ihr Fahrzeug immer ab und lassen Sie keine Wertsachen und Gegenstände sichtbar im Fahrzeug liegen, sondern schliessen Sie diese im Kofferraum ein, auch bei kurzem Verlassen.

Kontrollieren Sie beim Abschliessen mit der Fernbedienung, ob Ihr Fahrzeug wirklich verschlossen ist und verschliessen Sie Ihr Fahrzeug auch in geschlossenen Garagen.

Bei verdächtigen Situationen: Alarmieren Sie umgehend die Polizei über Telefonnummer 117.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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