Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
AZ Meilen · Bahnhofstrasse 28 · 8706 Meilen · Telefon 044 923 88 33 · info(at)meileneranzeiger.ch

Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Die wichtigsten Tipps beim Grillieren

Stichflammen, heisse Oberflächen und unsachgemässer Umgang mit Glut oder Gas: Beim Grillieren lauern Gefahren. Am gefährlichsten ist aber oft der Heimweg nach dem Grillabend!

Alkohol ist die häufigste Unfallursache für schwere Verkehrsunfälle in der Nacht. Wer Alkohol trinkt, fährt deshalb am besten gar nicht – egal ob Auto, E-Bike, E-Trottinett oder Velo.

Jedes Jahr verletzen sich 471 Personen bei Alkoholunfällen im Strassenverkehr schwer, 28 sterben. In der Nacht ist Alkohol sogar die häufigste Unfallursache. Viele Unfälle passieren in den warmen Sommermonaten. Nach dem Konsum von Bier oder Wein ist die Heimfahrt nach einem Grillabend oftmals das Gefährlichste. Schon ein Glas Alkohol beeinträchtigt die Aufmerksamkeit, schränkt das Sehvermögen ein und verlängert die Reaktionszeit.

Nicht mit dem Feuer spielen

Auch beim Grillieren selbst lauern Gefahren, die einen gemütlichen Abend komplett verderben können: Stichflammen und heisse Oberflächen können zu schweren Verbrennungen führen, die unter Umständen ein Leben lang sichtbar bleiben. Besonders die Hände sind gefährdet. Es wird deshalb empfohlen, immer Grillhandschuhe zu tragen.

Kinder immer im Auge behalten, Zündmittel sicher aufbewahren und klarmachen, dass der Grillbereich tabu ist. Auch Glut und Asche sind tückisch: Sie können noch Stunden später Brände auslösen.

Den Grill richtig benützen

Kohle oder Holz zündet man am besten mit Anzündwürfeln oder Anzündkaminen an. Nach dem Grillieren muss die Asche 48 Stunden auskühlen oder mit Wasser abgelöscht werden, bevor sie in einen nicht brennbaren Abfalleimer mit Deckel kommt.

Beim Gasgrill sind die Schläuche und Anschlüsse regelmässig auf Lecks zu prüfen. Riecht es nach Gas, müssen die Ventile sofort geschlossen und muss der Grill ausgeschaltet werden. Defekte Teile müssen umgehend ersetzt werden. Gasflaschen lagert man am besten im Freien an einem Ort ohne Sonneneinstrahlung. Das beim Grillieren verwendete Flüssiggas ist schwerer als Luft und kann sich deshalb in tieferliegenden Räumen wie Kellern sammeln und explodieren.

Die wichtigsten Tipps

Die wichtigsten Tipps für einen gelungenen Grillabend lauten: Nur im Freien grillieren; Grill auf eine standfeste, nicht brennbare Unterlage stellen mit genügend Abstand zu brennbaren Materialien; Grill immer beaufsichtigen; Kinder im Auge behalten. Wer Alkohol trinkt, verzichtet am besten auf das Fahren, egal, ob Auto, E-Bike oder E-Trottinett.

teilen
teilen
teilen
XING
WhatsApp

Weitere aktuelle Artikel in der Kategorie Ratgeber

Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

Weiterlesen
Weiterlesen
Weiterlesen