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Die Mücken stechen los

Sommerzeit, Mückenzeit: Einen Stich bekommen wohl fast alle ab. Er juckt, die Haut rötet sich, manchmal schwillt sie sogar stärker an. Schwere allergische Reaktionen sind aber sehr selten. Neu breitet sich die asiatische Tigermücke in der Schweiz aus: Sie sticht auch tagsüber.

Mit dem Sommerwetter schlüpfen die Stechmücken und fliegen aus Teichen und Tümpeln los. Sobald es eindunkelt, steuern sie auf uns zu, um Blut abzuzapfen, denn dieses benötigen die Weibchen für die Eierproduktion. Dank feinen Sinnen für das Kohlendioxid, das wir ausatmen, für Duftstoffe im Schweiss und mittels Infrarot finden sie uns problemlos auch im Dunkeln. Am Morgen juckt dann der Stich als roter, geschwollener Fleck auf der Haut.

Immerhin ist auf Mücken eine Allergie ausgesprochen selten. Normalerweise zeigt sich bei der Einstichstelle eine rund ein Zentimeter grosse Quaddel als lokale Abwehrreaktion auf den Speichel der Mücke, der während des Stichs das Gewebe betäubt und die Blutgerinnung hemmt.

Klatschen statt kratzen

Was tun, wenn eine Mücke zugestochen hat? Am besten ignorieren. Damit keine Bakterien in den Stich eindringen, sollte man das Kratzen lassen. Wenn der Juckreiz kaum auszuhalten ist: auf die juckende Stelle klatschen. Auch Kühlen kann helfen sowie das Auftragen von juckreizstillenden Cremen. Bei grösseren Entzündungen werden vom Arzt kortisonhaltige Salben abgegeben, allenfalls kann man kurzzeitig ein Antihistaminikum einnehmen.

Helle Kleider tragen

Am besten lässt man sich gar nicht erst stechen: Daher sollte man draussen helle, lange, nicht enganliegende Kleidung tragen. Auch Mückenschutzmittel halten die Blutsauger fern. Fliegengitter sperren Mücken aus dem Haus und ein Moskitonetz halten sie weg vom Bett. Will man Mücken keine Brutstätten bieten, lässt man keine mit Wasser gefüllten Gefässe – Pflanztöpfe, Regenwassertonnen, Badebecken – auf Balkon, Terrasse oder im Garten stehen.

In der Schweiz sind 35 einheimische Stechmückenarten unterwegs, dazu drei gebietsfremde. Die asiatische Tigermücke steht dabei aus medizinischer Sicht im Fokus. Sie kann Krankheitserreger wie das Dengue- oder das Zika-Virus übertragen. Gemäss dem Schweizerischen Tropen- und Public-Health-Institut wurden in der Schweiz noch keine solchen Fälle dokumentiert. Doch die Tigermücke verbreitet sich hierzulande immer stärker und wird darum bekämpft.

Tigermücken-Fund: Bitte mit Foto auf www.muecken-schweiz.ch melden.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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