Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Die Cloud – Archiv oder Endlager?

Darf es noch etwas mehr sein? – Wenn es um Speicherplatz geht, kennen wir kaum Grenzen. Warum auch?

Gerade Fotos sehen wir oft als unverzichtbare Erinnerungen, und die haben wir gern griffbereit, jederzeit. Sie liegen auf Speicherkarten, Festplatten – und in der Cloud, wo sie still und leise die Umwelt belasten.

Denken Sie beim Begriff «Müll» nur an Abfallsäcke? Längst häuft sich auch in der vermeintlich endlosen digitalen Welt Müll in Form von Fotos, E-Mails, Dokumenten oder Präsentationen an. Nur hapert es dort noch mit der Entsorgung.

Wie viel CO2 dabei die Ablage eines einzelnen Bildes oder der Versand einer Mail konkret verursacht, ist dabei gar nicht so relevant. Die Menge macht es aus. Gemäss eigenen Angaben sind allein auf Google Fotos 4 Billionen Bilder gespeichert. Das sind 1000 Milliarden – eine 1 mit 12 Nullen! Videos sind da noch gar nicht mitgerechnet. So praktisch die automatische Speicherung im digitalen Datenhimmel ist: Die Cloud ist keine magische Speicheroase. Unsere Daten liegen auf sehr realen, riesigen Serverfarmen und Rechenzentren, die mit viel Energie betrieben und gekühlt werden müssen und dabei klimaschädliches CO2 ausstossen.

Es lohnt sich deshalb, regelmässig auszumisten. Ob Fotos, Videos, Mails, Dokumente oder andere Daten: Was nicht mehr gebraucht wird, benötigt auch keinen Speicherplatz. Wenn Sie sich beim Durchsehen nicht sicher sind, können Sie die Fotos einfach in einen separaten Ordner schieben. Und wenn Sie sich ein Jahr später nicht mehr an diesen Ordner erinnern, ist das ein klares Zeichen fürs Löschen. So wird die Cloud zum Archiv – und nicht zum digitalen Endlager.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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