Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Die Amphibienwanderung beginnt

Sobald es draussen wärmer wird und die Nachttemperaturen nicht mehr unter fünf Grad sinken, erwachen die einheimischen Amphibien (Frösche, Kröten, Molche und Salamander) aus dem Winterschlaf und machen sich zu ihren Laichgewässern auf – dabei überqueren sie oft auch Strassen, welche ihnen nicht selten zur Todesfalle werden.

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Grasfrösche, aber auch Erdkröten und Molche sind aktuell wieder zu den Laichgewässern unterwegs. Foto: MAZ Archiv

Drohende Gefahren

Die Amphibien sind hauptsächlich in der Abenddämmerung und nachts unterwegs. Bei warmen Temperaturen, so wie wir sie aktuell haben, kann die Amphibienwanderung bereits jetzt stattfinden. Die Tiere machen sich auf zu den Gewässern, in denen sie geboren wurden, um dort ihren Laich abzulegen. Nach wenigen Tagen im Wasser, die mit Partnerfindung und Eiablage verbracht werden, verlassen die frühlaichenden Arten (Grasfrösche und Erdkröten) das Laichgewässer wieder und wandern in ihren Lebensraum zurück. Führt der Weg über eine Strasse, droht den Amphibien stets Gefahr durch Fahrzeuge aller Art.

Appell an die Bevölkerung

Die Stiftung TBB Schweiz appelliert an die Bevölkerung, in den kommenden Wochen auf wandernde Amphibien zu achten, wenn man in amphibienreichen Gebieten mit einem Fahrzeug oder zu Fuss unterwegs ist. Wandernde Frösche und Kröten können auch in Lebensgefahr geraten, wenn sie in Schächte oder andere Vertiefungen fallen, aus denen sie aus eigener Kraft nicht mehr herauskommen. Halten Sie deshalb auch rund um ihr Haus die Augen offen!

Sind Sie Halter einer Freigängerkatze und wohnen in der Nähe eines Laichgewässers, können Sie zum Amphibienschutz beitragen, indem Sie ihr Büsi in dieser Zeit nachts vermehrt im Haus lassen. Viele Amphibien fallen dem Jagdtrieb der Katzen zum Opfer und werden tot gebissen.

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Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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