Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Chippen ist nicht für die Katz!

Viele Tausend Katzen werden jedes Jahr als vermisst gemeldet. Oft folgt darauf ein monatelanger Aufenthalt im Tierheim, weil man nicht weiss, wo sie entlaufen sind.

Das muss nicht sein: Die Halterin oder der Halter einer gechippten und registrierten Katze kann umgehend kontaktiert werden, und die Katze ist bald wieder zu Hause.

Registration in einer Datenbank

Das Chippen einer Katze mit einem Mikrochip, der etwa die Grösse eines Reiskorns hat, erfolgt rasch und praktisch schmerzlos; der Vorgang ist mit einer Impfung vergleichbar. Der Chip wird danach auf der Datenbank Anis (www.anis.ch) registriert. Tierärztinnen und Tierärzte, aber auch Tierheime und weitere Institutionen haben darauf Zugriff.

Die Registrierung wird unmittelbar nach der Implantation durch den Tierarzt vorgenommen. Es ist wichtig, dass die Implantation der Mikrochip-Nummer bei Anis registriert ist – ein Chip ohne Registration ist leider nutzlos! Adressänderungen, Todesfälle oder Vermisstmeldungen müssen Anis gemeldet werden, damit die Daten in der Datenbank immer aktuell sind.

Die Kosten für die Implantation und eine lebenslange Registrierung sind je nach Tierarzt unterschiedlich und belaufen sich in der Regel auf etwa 80 Franken.

Mit dem Chip durch die Katzentüre

Auch im Alltag bringt das Chippen Vorteile: Katzentüren mit dem entsprechenden Sensor können so eingestellt werden, dass die eigene Katze zu frei wählbaren Zeiten ein- und ausgehen kann. Fremde Katzen und andere ungebetene Gäste bleiben draussen.

Es gibt ausserdem Futterautomaten, die über den Chip gesteuert werden, beispielsweise um sicherzustellten, dass Spezialfutter vom richtigen Tier konsumiert wird.

Ein digitales Patientendossier

2023 hat die Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin (SVK) das PHBooklet lanciert, ein digitales Patientendossier für Heimtiere (www.pethealthdata.ch oder www.phbooklet.ch). Damit haben Tierhalter die wichtigsten Gesundheitsdaten ihrer Tiere stets auf dem Smartphone griffbereit und können diese für Praxen und Kliniken, aber auch für andere Personen freistellen.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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