Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
AZ Meilen · Bahnhofstrasse 28 · 8706 Meilen · Telefon 044 923 88 33 · info(at)meileneranzeiger.ch

Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Blaualgen: Gefahr für Hunde!

Blaualgen kommen das ganze Jahr über in diversen Formen und Farben in Seen und Gewässern vor. Einige Arten können giftige Stoffe abgeben.

Bei viel Sonnenlicht und hoher Nährstoffkonzentration kommt es zu explosionsartigen Entwicklungen mit erhöhter Konzentration der Blaualgen. Das kann für Menschen und Hunde gesundheitsgefährdend sein.

Blaualgen sind eigentlich keine Algen, sondern einzellige Bakterien, sogenannte Cyanobakterien, die giftige Stoffe (Toxine) enthalten. Sie bilden sich in stehenden Gewässern, wenn genügend Phosphor und Sonnenlicht vorhanden ist. Fliessgewässer sind weniger betroffen.

Am häufigsten betroffen von einer Blaualgen-Vergiftung sind Hunde, die gerne schwimmen und Wasser schlucken. Durch das Sauberlecken nach dem Baden wird das Wasser ebenfalls aufgenommen.

Blaualgen rechtzeitig erkennen

• Ein starker Befall von Teichen, Tümpeln oder Seen ist an einer ausgeprägten Trübung und starken Verfärbung des Wassers erkennbar. Es kann grün, braun, gelb oder auch rot gefärbt sein.

• Wenn man bis zu den Knien im Wasser steht und die Füsse nicht mehr sehen kann, könnte es an Blaualgenbefall liegen.

• Schlieren oder Flocken an der Oberfläche.

• Angetrocknete grüne oder blau-schwarze Beläge auf Steinen am Uferbereich deuten auf Blaualgen hin. Auch diese dürfen vom Hund nicht abgeleckt werden.

Die Symptome einer Blau-

algen-Vergiftung

Oft treten die ersten Symptome innerhalb der ersten 30 Minuten auf: erhöhter Speichelfluss, Erbrechen, Durchfall, Schwäche, Atemnot, Zuckungen, Krämpfe, Lähmungen, Bewusstlosigkeit und oft auch Fieber.

Vorsichtsmassnahmen

• Den Hund von trübem oder mit Öl-ähnlichen Schlieren bedecktem Wasser fernhalten. Er darf darin weder spielen noch schwimmen.

• Den Hund kein trübes Wasser trinken oder Algen fressen lassen.

• Im Vorfeld abklären, ob für den auserkorenen Badesee Warnhinweise vorliegen.

• Falls der Hund mit möglicherweise kontaminiertem Wasser in Berührung gekommen ist: Das Fell so rasch wie möglich mit klarem Wasser gründlich ausauswaschen. In der Zwischenzeit verhindern, dass er seine Pfoten oder sein Fell ableckt.

• Jeder Hund mit einer Blaualgen-Vergiftung benötigt sofortige Therapie! Unverzüglich den Tierarzt aufsuchen, denn es besteht für Hunde durch Blaualgen Lebensgefahr.

teilen
teilen
teilen
XING
WhatsApp

Weitere aktuelle Artikel in der Kategorie Ratgeber

Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

Weiterlesen
Weiterlesen
Weiterlesen