Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Bergwandern ist kein Spaziergang

Beim Wandern und Bergwandern sterben jedes Jahr über 40 Personen aus der Schweiz, rund 5000 verletzen sich schwer oder mittelschwer.

Viele unterschätzen die Risiken in den Bergen und überschätzen gleichzeitig ihre eigenen Fähigkeiten.

Fit, trittsicher und schwindelfrei

Immer wieder kommt es in den Bergen zu heiklen Situationen, weil Risiken unterschätzt, eigene Fähigkeiten überschätzt und zu anspruchsvolle Routen gewählt werden. Jedes Jahr sterben im Schnitt 42 Menschen aus der Schweiz beim Wandern und Bergwandern, rund 30’000 verletzen sich – davon 5000 schwer oder mittelschwer. Was vielen dabei nicht bewusst ist: Bergwandern ist anspruchsvoll und kein Spaziergang. Wer in den Bergen entlang von weiss-rot-weiss markierten Routen wandert, muss fit, trittsicher und schwindelfrei sein.

Gute Vorbereitung ist das A und O

Eine Bergwanderung sollte sorgfältig geplant und die Route den eigenen Fähigkeiten entsprechend gewählt werden. Dazu gehört auch, von Kopf bis Fuss die passende Ausrüstung zu wählen: feste Wanderschuhe mit griffigem Profil, warme, wetterfeste Kleider sowie Sonnenschutz. In den Rucksack kommen Proviant, Karten, ein voll aufgeladenes Handy und eine Notfallapotheke.

Die aktuellen Bedingungen immer im Auge behalten

Die beste Vorbereitung nützt jedoch nichts, wenn man unterwegs seine körperliche Verfassung und die aktuellen Bedingungen ignoriert. Man sollte immer darauf achten, dass noch alle in der Gruppe fit genug sind, dass man regelmässige Pausen einlegt, isst und trinkt. Wenn es Probleme gibt, zum Beispiel wenn das Wetter umschlägt, kehrt man am besten rechtzeitig um oder wählt eine alternative Route.

Mehr zum Thema Bergwandern gibt es online unter www.sicher-bergwandern.ch.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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