Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Bei Verdacht Telefon 117

Einbrüche verhindern – dies ist das Ziel der gestarteten Aktion zur Bekämpfung der Einbruchskriminalität. Diese führt die Kantonspolizei Zürich wiederholt zusammen mit diversen weiteren Polizeikorps durch. Die Aktion dauert bis am 24. Februar 2023.

Mit Beginn der Winterzeit nimmt die Zahl der Einbrüche tendenziell zu. Einbrecher nutzen sowohl die herbstlichen Tage, als auch die früh einsetzende Dämmerung und dringen spontan in Einfamilienhäuser, Wohnungen oder Kellerräumlichkeiten von Mehrfamilienhäusern sowie in Gewerbeliegenschaften ein.

Vorsicht ist auch angebracht, wenn unbekannte Personen sich durch ein Quartier bewegen, hausierend oder bettelnd vor der Haustüre stehen und möglicherweise Hilfe fordern. Vielfach wird Hilfsbereitschaft schamlos ausgenutzt.

Bei der Aktion «Bei Verdacht Telefon 117 – Gemeinsam gegen Einbruch» wird die Bevölkerung mit Plakaten und Flugblättern in leuchtenden Farben darauf aufmerksam gemacht, bei verdächtigen Wahrnehmungen die Notrufnummer 117 anzurufen. Zudem setzt die Polizei auf zusätzliche Patrouillen und erhöht die Kontrolltätigkeit.

Gegen Einbruch kann man sich schützen. Mit einer individuellen Einbruchschutzberatung der Polizei werden Schwachstellen analysiert und mögliche Lösungsansätze aufgezeigt. Die Kantonspolizei Zürich und die Stadtpolizei Zürich bieten dieses Beratungsangebot für Private sowie Gewerbetreibende kostenlos an.

Die Kantonspolizei Zürich führt die Aktion zusammen mit den Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur, den weiteren kommunalen Polizeien des Kantons Zürich und Aargau, den Kantonspolizeien Solothurn, Aargau, Basel-Stadt- und Landschaft sowie verschiedenen Polizeikorps des Ostschweizer und des Zentralschweizer Konkordats durch.

Weitere Informationen zum Thema Einbruchschutz finden Sie unter folgenden Links:

https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/delikte-praevention/einbruch-diebstahl.html

https://www.skppsc.ch/de/themen/einbruch

www.sicheres-wohnen-schweiz.ch

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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