Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Aus dem Nest in die weite Welt

Viele Jungvögel verlassen das Nest, bevor sie richtig fliegen können. Ihre Eltern umsorgen sie jedoch weiterhin. Wer in nächster Zeit ein auf dem Boden sitzendes Vögelchen findet, muss sich daher keine Sorgen machen – in der Regel braucht es keine Hilfe.

Die Eier bebrüten oder hin- und herfliegen, um Nahrung für die Nestlinge zu beschaffen: Das Brutgeschäft der Vögel ist in vollem Gange. Mancherorts haben sogar die ersten Jungvögel bereits das Nest verlassen. Sie wagen zum Teil den Sprung aus dem Nest bereits, bevor sie richtig fliegen können. Das ist zum Beispiel bei Amsel und Hausrotschwanz der Fall.

Meist keine menschliche Hilfe nötig

Dennoch sind diese Jungvögel schon gut gerüstet für das Überleben ausserhalb des Nests: Ihre Eltern umsorgen sie weiterhin. Jungvögel benötigen daher meist keine menschliche Hilfe. Es wäre sogar falsch, sie mitzunehmen, da selbst die kompetenteste Pflegeperson die Aufzucht nie so geschickt meistert wie die Vogeleltern.

Manchmal landen Jungvögel bei ihrem ersten Ausflug jedoch an einem ungünstigen Ort, wie auf einer Strasse oder in unmittelbarer Nähe einer Katze. Bei akuter Gefahr ist daher ein wenig Unterstützung sinnvoll. Dabei reicht es, den Vogel in ein nah gelegenes Gebüsch zu setzen; der Geruch des Menschen stört die Vogeleltern nicht.

Wann der Gang zur Pflegestation notwendig wird

Wer unsicher ist, ob die Vogeleltern in der Nähe sind, sollte den Jungvogel aus mindestens 50 Metern Distanz beobachten. Wenn er während einer Stunde nicht von den Eltern mit Nahrung versorgt wird, empfiehlt es sich, mit einer Pflegestation Kontakt aufzunehmen. Der Gang zu einer Pflegestation wird auch dann nötig, wenn man verletzte Vögel oder kaum befiederte Nestlinge am Boden auffindet. Da die Haltung und Pflege von Vögeln nicht nur Fachwissen, sondern auch eine kantonale Bewilligung erfordert, muss auf eine Aufzucht zu Hause verzichtet werden.

Gelegentlich kommt es vor, dass Vogelkinder zu früh aus dem Nest fallen. Solche «Pechvögel» gehören in eine Pflegestation. Man erkennt sie daran, dass sie meist fast oder ganz nackt sind und nicht hüpfen können. Ein Entscheidungsbaum soll helfen, auf die häufigsten Situationen richtig zu reagieren. Er ist online zu finden unter www.vogelwarte.ch/vogel-gefunden/

Ist man unsicher, ob es sich wirklich um einen zu früh aus dem Nest gefallenen Jungvogel handelt, kann man ihn fotografieren und sich nach einer Einschätzung erkundigen. Die Schweizerische Vogelwarte ist dafür unter Tel. 041 462 97 00 (Montag bis Freitag 8.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.00 Uhr) erreichbar. An Wochenenden und Feiertagen ist ein Pikettdienst organisiert, 9.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.00 Uhr.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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