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Auftriebshilfen beim Schwimmen

Jedes Jahr ertrinken in der Schweiz durchschnittlich 46 Menschen. Auftriebshilfen haben ein hohes Rettungspotenzial.

Gemäss einer Erhebung der BFU (Beratungsstelle für Unfallverhütung) benützt heute erst jede zweite Person eine Auftriebshilfe. Am häufigsten werden Schwimmsäcke und Schwimmbojen mitgeführt.

Die eigenen Fähigkeiten realistisch einschätzen

In der Schweiz ertrinken im Durchschnitt jährlich 46 Menschen, davon sechs ausländische Gäste. In den Jahren 2011 bis 2021 waren es total 344. Die meisten tödlichen Unfälle passieren in Flüssen und Seen, pro Jahr im Durchschnitt 20.

Zu den Risikofaktoren beim Baden und Schwimmen in offenen Gewässern gehören Schwimmen ohne Auftriebshilfe, allein Schwimmen, Leichtsinn, Übermut, Alkoholkonsum, Kälte und Strömung. Für sicheres Schwimmen gilt es, die eigenen Fähigkeiten realistisch einzuschätzen und sich gut vorzubereiten – beispielsweise beim Flussschwimmen vorgängig die Ein- und Ausstiegsstellen zu erkunden und eine Schwimmboje zu benützen.

Potenzial von Auftriebshilfen nicht ausgeschöpft

Auftriebshilfen haben beim Schwimmen in offenen Gewässern ein hohes Rettungspotenzial. Im Notfall kann man sich damit über Wasser halten. Die Erhebung der BFU hat gezeigt: Jede zweite Person hat beim Schwimmen im offenen Gewässer keine Auftriebshilfe dabei. Am häufigsten werden mit 43% Schwimmsäcke und -bojen als Auftriebshilfen genutzt, gefolgt von anderen Auftriebshilfen mit 14%, zum Beispiel Poolnudeln oder Bälle.

Das Mitführen einer Schwimmboje sollte so selbstverständlich werden wie das Tragen eines Skihelms beim Skifahren. Empfohlen werden dabei Schwimmbojen, die über einen Trennmechanismus verfügen und somit auch in Flüssen geeignet sind, weil sich die Bojen im Notfall lösen, falls sie irgendwo hängen bleiben.

Die wichtigsten Tipps für sicheres Schwimmen

– Bade- und Flussregeln der SLRG (Schweizerische Lebensrettungs-Gesellschaft) beachten.

– In offenem Gewässer Auftriebshilfe nutzen (z.B. Schwimmboje) und nie allein schwimmen.

– Auf Alkohol und Drogen verzichten.

– Wer sich nicht 100-prozentig gesund und fit fühlt, schwimmt nur im überwachten Bad.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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