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Amphibien wandern

Sobald im Frühling in feuchten Nächten die Temperaturen wenige Grad über Null liegen, beginnen verschiedene Amphibien wie Frösche, Kröten und Molche ihre Laichplätze aufzusuchen.

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Diese beiden Erdkröten haben sich schon gefunden und am Teich ihrer Wahl niedergelassen. Foto: MAZ Archiv

Die in der Schweiz gefährdeten Amphibienarten legen auf ihrem Weg vom Winterquartier zum Laichgewässer Strecken von mehreren hundert Metern bis zu einigen Kilometern zurück. Dabei sind sie oft gezwungen, Wege und Strassen zu überqueren.

Da die Tiere in der Nacht meist in grossen Zügen unterwegs sind, werden sie von den Fahrzeugen in Massen überrollt, was den Fortbestand der gesamtschweizerisch geschützten Tiere weiter gefährdet.

Jedes Jahr werden in der Schweiz von Amphibien-Freunden, Schülerinnen und Schülern und weiteren fleissigen Helfern über hunderttausend Amphibien über die Strasse getragen. Immer noch haben jedoch verschiedene Strassenabschnitte keine «Amphibien-Verkehrslotsen». Die Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz bittet daher die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer, Abschnitte mit Amphibienwanderungen zu den Wanderzeiten bei Möglichkeit zu meiden und Umfahrungswege zu benutzen oder diese im Schritttempo (langsamer als 30 km/h) zu passieren.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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