Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Alkohol und Strassenverkehr

Alkohol ist die Ursache vieler schwerer Verkehrsunfälle. In diesem Bereich steht die Schweiz im internationalen Vergleich schlecht da. Fast ein Viertel der Schweizerinnen und Schweizer gibt an, sich nach dem Konsum von Alkohol hinters Steuer zu setzen.

2023 wurden bei Alkoholunfällen im Strassenverkehr 506 Personen schwer verletzt und 31 getötet. Somit war Alkohol bei fast 12% der Unfälle mit schweren Personenschäden die Ursache. Die Situation in Bezug auf Unfälle, die auf Alkoholkonsum zurückzuführen sind, hat sich in den letzten zehn Jahren nicht verbessert.

Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass Nüchternheit beim Fahren in der Schweiz nicht immer die Regel ist. Dies geht aus der Befragung von The European Survey Research Association (ESRA) hervor, die 2023 in 39 Ländern, darunter in 22 in Europa, durchgeführt wurde. In der Schweiz ist der Anteil der Autofahrerinnen und Autofahrer, die angeben, in den letzten 30 Tagen mindestens einmal nach dem Konsum von Alkohol gefahren zu sein, mit 23% im europäischen Vergleich (15%) besonders hoch.

Eine 2023 gemeinsam mit 14 Polizeikorps durchgeführte Erhebung zeigt, dass sich fast 4% der Autofahrer nach dem Konsum von Alkohol hinters Steuer setzen und 0,4% eine Blutalkoholkonzentration aufweisen, die den gesetzlichen Grenzwert von 0,5 Promille überschreitet. Nachts ist diese Quote noch höher: Einer von sieben Autolenkern steht dann unter Alkoholeinfluss. Eine erfreuliche Nachricht gibt es jedoch: Lenker unter 30 Jahren verhalten sich insgesamt verantwortungsbewusster als ältere.

Bereits ein Glas genügt

Vielen Verkehrsteilnehmenden ist nicht bewusst, dass bereits ein Glas Alkohol die Fahrfähigkeit beeinträchtigen kann: Aufmerksamkeit und Sehvermögen nehmen ab, die Reaktionszeit verlängert sich. Diese Einschränkungen können auch auftreten, ohne dass sich die Fahrerin oder der Fahrer dessen bewusst ist.

Für die Zeit der Weihnachtsmärkte und der festlichen Anlässe zum Jahresende empfiehlt es sich deshalb, einige Tipps zu befolgen:

• Wer fährt, verzichtet am besten auf Alkohol.

• Als Lenker oder Lenkerin unterwegs und trotzdem etwas getrunken? Fahrzeug stehen lassen und öV oder Taxi nehmen.

• Party? Fahrgemeinschaft bilden und vereinbaren, dass die Fahrerin oder der Fahrer nicht trinkt.

• An die Gastgeberinnen und Gastgeber: Immer auch alkoholfreie Getränke anbieten.

• Personen, die Alkohol konsumiert haben, vom Fahren abhalten.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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