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Offenbar ist es so, dass die Führer von Rettungsfahrzeugen nur dann juristisch geschützt sind, wenn sie unterwegs die Sirene eingeschaltet haben. Damit wird exzessivem Gebrauch natürlich Tür und Tor geöffnet, was ja nicht der Sinn der Rechtsetzung sein kann.
Es würde völlig ausreichen, die Sirene nur dann einzuschalten, wenn die Verkehrssituation die Rettungsfahrzeuge behindert oder eine unübersichtliche Strassensituation vorliegt und nicht während der ganzen Fahrt durch die meist verkehrsleeren Strassen in Wohnquartieren. Zu hinterfragen ist auch, ob die Rettungsfahrzeuge immer mit übersetzter Geschwindigkeit fahren müssen oder ob in vielen Fällen nicht auch eine Geschwindigkeit gemäss den Verkehrsvorschriften genügend wäre.
Es würde in den meisten Fällen genügen, wenn nur das Blaulicht eingeschaltet würde. Dieses ist derart auffällig, dass es von allen Verkehrsteilnehmern sofort wahrgenommen wird, insbesondere natürlich bei Dunkelheit. Die Rechtsetzung könnte daher den erweiterten juristischen Fahrerschutz lediglich an die Bedingung des Blaulichtes knüpfen. Wir waren kürzlich in Paris, mit Unterkunft gleich neben einer Feuerwehr- und Polizeistation. Wir konnten tags und nachts das Ausrücken der Fahrzeuge mit Blaulicht verfolgen, die die Sirene erst bei einer beengten Verkehrssituation einschalteten – und dies auch nur für ein paar Sekunden.
Wenn das in einer Zehn-Millionen-Stadt funktioniert, müsste es auch in Meilen möglich sein.
Der Leserbrief von Peter Wild im letzten Meilener Anzeiger bestärkt mich in der Annahme, dass wir mit unserem Anliegen absolut nicht alleine sind.
Da der heutige Sireneneinsatz also auf der kantonalen Rechtsetzung beruht, kann man davon ausgehen, dass viele Tausend Menschen unnötiger Lärmbelästigung ausgesetzt sind. Eine Änderung der Rechtsetzung ist deshalb absolut dringlich. Das kann natürlich nur auf politischem Weg erfolgen, womit jedermann eingeladen ist, sich hierfür einzusetzen.
Robert Abt, Meilen
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