Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Winterliche Virensaison

Auch wenn die Temperaturen noch angenehm warm sind, der Herbst ist definitiv da – und mit ihm auch die alljährlich zirkulierenden Grippeviren.

Wie uns die mehr als zweijährige Pandemieerfahrung gelehrt hat, schützt man sich wirkungsvoll gegen Viren mithilfe von Hygienemasken, Händewaschen, Abstand zu anderen Personen und dadurch, dass man mit Krankheitssymptomen zu Hause bleibt. Da dies jedoch nie sicher eine Grippe verhindern kann, empfiehlt es sich auch diesen Herbst, sich gegen Grippe impfen zu lassen.

An erster Stelle stehen diejenigen Personen, bei denen eine Grippe nicht immer harmlos verlaufen kann: Personen ab 65-jährig, Schwangere, Personen mit chronischen Erkrankungen und Säuglinge. Die Impfung schützt nicht nur sicher vor einer Erkrankung, sie schützt auch das Umfeld vor einer Ansteckung.

Die Grippeimpfstoffe sind nun ja seit Jahrzehnten erprobt, der Inhalt wechselt jährlich: Es sind vier verschiedene Virenbestandteile darin enthalten. Diese stimulieren mithilfe ihrer Oberflächenmoleküle das Immunsystem zur Bildung von Antikörpern gegen diese Virenoberfläche. Somit können die Viren, falls sie mit der Person in Kontakt kommen, nicht in die Körperzellen eindringen.

Die Impfnebenwirkungen sind gering: leichte Armschmerzen, selten wenig Kopf- oder Gliederschmerzen für maximal 24 Stunden. Die Impfung schützt sehr zuverlässig ab ca. 2 Wochen nach der Impfung bis ca. 4 Monate lang. Da die Grippewelle in der letzten Saison aufgrund der bis zum 17.2.2022 bestehenden Hygienemassnahmen erst im März/April 2022 auftrat, empfiehlt das Bundesamt für Gesundheit dass die Impfung Mitte/ Ende November erfolgen sollte.

Falls eine Auffrischimpfung gegen das Coronavirus (ab Mitte Oktober mit dem neuen Impfstoff inklusive Omikronvariante) gewünscht ist, kann diese auch gleichzeitig mit der Grippeimpfung verabreicht werden.

Eine Kombination all dieser zirkulierenden Viren in einem Impfstoff war bislang noch nicht möglich, es wird aber sicherlich mit Hochdruck daran gearbeitet. Dr. med. Melanie Bührer Dorfstrasse 24, Meilen Telefon 044 923 25 71 m.buehrer@hin.ch

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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