Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
AZ Meilen · Bahnhofstrasse 28 · 8706 Meilen · Telefon 044 923 88 33 · info(at)meileneranzeiger.ch

Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Husten ist nicht gleich Husten

Husten ist weit verbreitet. Da die Ursachen vielfältig und das Symptom auch ein Anzeichen für eine schwerwiegendere Erkrankung sein kann, lohnt es sich, Husten ernst zu nehmen und ärztlich abklären zu lassen.

Der Husten selbst ist keine Krankheit, sondern ein Symptom und variiert stark: trocken, schleimbildend, bellend, pfeifend, leise. Zu den häufigsten Ursachen gehören Erkältungskrankheiten. Grundsätzlich können aber alle Krankheiten, die die Atemwege oder die Lunge betreffen, Husten auslösen.

Neben organischen Ursachen kann der Husten aber auch psychischen Ursprungs oder wie beim Phänomen «Eishusten» eine Überreaktion des Körpers sein.

Akut oder chronisch?

Dauert der Husten kürzer als drei Wochen, wird er als akuter Husten eingestuft. Hält er länger als acht Wochen an, gilt er als chronisch.

Charakteristisch für den chronischen Husten ist auch, dass er sich trotz Medikamenteneinnahme nicht bessert. Die möglichen Ursachen sind vielfältig und bedingen deshalb eine sorgfältige Abklärung. Das sind zum Beispiel Asthma, Aufstossen von Magensaft und Sodbrennen oder eine chronische Entzündung der Nasenschleimhaut oder Nasennebenhöhlen. Diese Erkrankungen sollten so früh wie möglich gesucht und behandelt werden.

Ein Husten, der nicht weg geht, kann auch ein Zeichen einer Krebserkrankung sein. Deshalb muss jeder Husten, der länger als acht Wochen anhält, ärztlich abgeklärt werden. Dabei ist es aber auch möglich, dass keine Ursache gefunden werden kann und der Husten als «ungeklärt chronisch» gilt.

Chronischer Husten ist in der Schweiz einer der häufigsten Gründe, einen Arzt aufzusuchen, doch leider warten viele Betroffene zu lange. Dabei ist der Leidensdruck jeweils gross und hat weitreichende Folgen, die nicht nur den Körper, sondern auch das Sozialverhalten und die Psyche beeinträchtigen.

Behandlung des Hustens

Husten spielt eine wichtige Rolle bei der Reinigung der Atemwege. Aus diesem Grund sollte ein produktiver Husten mit viel Sekretbildung generell nicht unterdrückt werden. Ist der Husten stark und stört beispielsweise die Nachtruhe oder es gibt es eine bestimmte Ursache, können nach ärztlicher Rücksprache verschiedene Behandlungsmöglichkeiten ausprobiert werden. Oft geht es darum, den Betroffenen primär Linderung zu verschaffen und beispielsweise den Hustenreiz oder die Schleimbildung zu unterbinden oder aber das Abhusten des Schleims zu erleichtern.

www.lunge-zuerich.ch

teilen
teilen
teilen
XING
WhatsApp

Weitere aktuelle Artikel in der Kategorie Ratgeber

Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

Weiterlesen
Weiterlesen
Weiterlesen