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Erste Haselpollen reizen die Nase

Der Winter hat die Schweiz vielerorts im Griff, dennoch klagen Heuschnupfengeplagte bereits über allergische Reaktionen. Tatsächlich blüht an sonnigen Stellen schon die Hasel. Wer unsicher ist, ob er wegen Pollen oder Coronaviren verschnupft ist, nimmt am besten mit seinem Arzt Rücksprache.

Pollenallergikerinnen und -allergiker haben es bemerkt: Hie und da sind schon Haselpollen in der Luft – auch wenn winterliche Temperaturen herrschen.

«Es erreichen uns Anfragen von erstaunten Betroffenen. Sie können kaum glauben, jetzt schon Heuschnupfen zu haben – und denken natürlich auch an eine Covid-19-Infektion», sagt Roxane Guillod, stellvertretende Leiterin Fachdienstleistungen von aha! Allergiezentrum Schweiz. Ein Schnupfen kann sowohl auf eine Pollenallergie als auch auf Covid-19 hinweisen. Andere Beschwerden sind jedoch für eine Covid-Erkrankung untypisch: «Niesattacken, juckende, tränende und gerötete Augen sowie auch Juckreiz in Gaumen, Nasen und Ohren deuten auf eine Allergie hin», so die Expertin. Wer dennoch unsicher ist, sollte besser den Arzt oder die Ärztin anrufen.

Die Hasel ist nicht sehr anspruchsvoll. Um zu blühen, reichen ihr etwas Sonne und Temperaturen über fünf Grad Celsius. Wetter-Voraussetzungen, die durchaus in den nächsten Tagen in einigen Gebieten der Schweiz erreicht werden: «An besonders sonnigen, windgeschützten Stellen im Flachland wird es so warm, dass sich die Haselkätzchen öffnen», bestätigt Biometeorologin Regula Gehrig von MeteoSchweiz. «Es können also Haselpollen in der Luft sein, wenn auch noch nicht in grossen Mengen.»

Mit Ausnahme des Tessins: Hier ist es frühlingshaft, so dass die Pollenbelastung mässig bis hoch bleibt – wie seit Beginn des Jahres. In Lugano werden seit dem 31. Dezember starke Haselpollenkonzentrationen gemessen. Auch die Messstationen der Alpennordseite zeigten anfangs Jahr schwache bis mässige Hasel- und Erlenpollenkonzentrationen an. Dass die Hasel anfangs Januar schon blüht, ist früh, wird aber immer wieder einmal registriert.

Das grosse Erwachen der Hasel in der ganzen Schweiz wird aber vorerst durch die kühlen Temperaturen verhindert. Erst wenn die Temperaturen bei Sonnenschein etwas höher sind, über rund 7 Grad, werden die Haselsträucher und die Erlen grössere Pollenmengen abgeben. Allergikerinnen und Allergiker informieren sich am besten über die kostenlose App «Pollen-News» über die aktuellen Pollenprognosen.

Grundsätzlich gilt: Wer auf Pollen reagiert, sollte den Kontakt mit den Pollen möglichst vermeiden und seine verschriebenen Medikamente griffbereit haben, meist Antihistaminika. Und zu guter Letzt: Gegen Pollen helfen auch die Hygienemasken: «Selbst die kleinsten Pollenkörner können nicht durch die Textilschichten der Masken dringen», so Allergieexpertin Roxane Guillod.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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