Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Was Neujahrsvorsätze mit Gesundheitsvorsorge zu tun haben

Viele Menschen nehmen sich zum Jahresanfang etwas vor. Zum Beispiel mehr Sport zu treiben, sich ausgewogener zu ernähren, mit Rauchen aufzuhören, eine bessere Work-Life-Balance anzustreben oder weniger Alkohol zu trinken.

Von vielen Vorsätzen wissen wir, dass sie uns gut tun, uns aber auch Überwindung kosten, weil es anstrengend ist, sie anzugehen und den gewohnten Trott zu verlassen.

Wird diese Art von Vorsätzen umgesetzt, helfen sie auch der Gesundheit. Wie man weiss, führt Sport zu einer grösseren Stressresistenz, einer ausgeglicheneren psychischen Verfassung und tieferem Blutzucker und Blutdruck; eine ausgewogene Ernährung kann eine Gewichtsreduktion herbeiführen und ein Rauchstopp eine Lungenschädigung stoppen sowie das Risiko eines Lungentumors reduzieren. Mit solchen Massnahmen hat man wichtige Beratungspunkte eines Check-Ups bereits erfüllt.

Ab einem gewissen Alter und je nach familiärer Belastung braucht es jedoch noch weitere Massnahmen, um spezifische Risiken zu erfassen und vorzusorgen.

Diese Vorsorgeuntersuchungen – oder Check-Ups – umfassen eine Beratung bezüglich Lebensstil (wie oben im Zusammenhang mit den Neujahrsvorsätzen erwähnt), aber auch weitere spezifische medizinische Abklärungen. Am besten untersucht hinsichtlich Effekt sind die Beratung zum Rauchstopp, ein frühes Screening auf Bluthochdruck, auf Vorstufen von Darmkrebs mittels Darmspiegelung und bei Frauen regelmässige Abstriche des Gebärmutterhalses, um der Entwicklung eines Karzinoms vorzubeugen. Nicht vergessen werden sollte auch eine Prüfung, ob alle Impfungen noch aktuell sind. Leider muss aber gesagt sein, dass selbst ein ausführlicher Check-Up uns nicht vor allen Krankheiten schützen kann und wir lernen müssen, mit gewissen Unsicherheiten zu leben.

Und dennoch können wir – eben zum Beispiel mit gezielten Neujahrsvorsätzen – viel zur Vorsorge beitragen und dabei in unsere gesundheitliche Zukunft investieren.

Dr. med Sophie Ito-Jung, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, Dorfstrasse 24, Meilen, Telefon 044 923 25 71

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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