Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Heizungsersatz mit finanzieller Unterstützung

Ab 1. Januar 2022 gibt es beim Ersatz der Heizung mit zukunftsfähiger Technologie höhere kantonale Beiträge.

Immer mehr Menschen setzen bei der Wahl des Heizungssystems auf erneuerbare und einheimische Energie aus Holz, Sonne, Erde, Wasser oder Luft. Sie sparen damit – auf die Lebensdauer der Heizung gesehen – Geld und machen sich unabhängig vom Öl- oder Gaspreis und den CO2-Abgaben. Gleichzeitig leisten sie einen wichtigen Beitrag für den Klimaschutz.

Nach wie vor werden beim Heizungsersatz bei Einfamilienhäusern rund 53% und bei Mehrfamilienhäusern 70% Öl und Gas verwendet. Heizungen verursachen circa 40% der CO2-Emissionen in der Schweiz.

Steht bei Ihnen ein Heizungsersatz an? Dann setzen Sie jetzt auf eine zukunftsfähige Technologie. Auf dem Weg zu erneuerbaren Energien erhalten Heizungsbesitzer und -besitzerinnen finanzielle und beratende Unterstützung.

Das Förderprogramm des Kantons unterstützt die Installation von Wärmepumpen oder den Anschluss an ein Wärmenetz ab 1. Januar 2022 mit leicht erhöhten Beiträgen.

Unterstützung im Kanton Zürich

Falls eine Gas-, Öl- oder Elektroheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt wird, gibt es folgende Beiträge: Für eine Aussenluftwärmepumpe bis 15 kW Fr. 5‘000.– plus Fr. 60.– für jede zusätzliche kW- Leistung.

Bei einer Erdreich- oder Grundwasser-Wärmepumpe erhält man Fr. 11‘000.– plus Fr. 180.– pro zusätzlicher kW-Leistung.

Das kantonale Förderprogramm ist bis Ende 2023 vorgesehen;. Auch «Energie Zukunft Schweiz» fördert Wärmepumpen sowie Pelletheizungen mit ca Fr. 360.–/kW Leistung. Da es keine Doppelförderungen gibt, kann man für den jeweils höheren Förderbeitrag optieren.

Unterstützung in Meilen 

Auch durch den Ökologiefonds der Infrastruktur Zürichsee AG Meilen werden der Heizungsersatz mit Holzheizungen oder Wärmepumpen bis 20 kW mit Fr. 2‘000.– (Erdsonden-Wärmepumpe) bzw. Fr. 1‘000.– (Luft-Wasser-Wärmepumpe) zusätzlich unterstützt.

Im weiteren gibt es auch für den Ersatz von Elektroboilern durch Wärmepumpenboiler und andere Anlagen Beiträge.

Mehrheitlich rechnet sich die höhere Anfangsinvestition der alternativen Heizsysteme, da die Betriebskosten wesentlich niedriger sind. Genaue Berechnungen zu Kosten und Förderbeiträgen sowie objektspezifische Beratung bietet das vom Bund geförderte Beratungsprogramm www.erneuerbar heizen.ch.

Grundsätzlich ist es wichtig, ein Beitragsgesuch vor Ausführungsbeginn und frühzeitig zu stellen.Unter www.energiefranken.ch finden Sie alle Informationen zu Energieberatungs- und Förderungsangeboten in der Gemeinde Meilen.

Bettina Ebert Stoll, Energieberaterin, info@ebertstoll.ch, Tel. 079 215 12 51

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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