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Notfallausweis für Tierhalter

Die bevorstehenden Skiferien locken viele Menschen, wo leider auch die Unfallgefahr steigt. Doch was passiert in einem Notfall mit dem Haustier?

Wenn Tierhalterinnen und Tierhalter nach einem Unfall vorübergehend nicht ansprechbar sind, kann es vorkommen, dass ihre Haustiere abends vergeblich auf ihre Rückkehr warten und über längere Zeit ohne Betreuung alleine in der Wohnung sind.

Wer kümmert sich um das Tier, wenn der Halter verunfallt?

Bis diese Tiere gefunden und versorgt werden, kann es bereits zu spät sein. Um solche Schreckensszenarien zu vermeiden, bietet die Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz (SUST) einen kostenlosen Notfallausweis an.

Die praktische Karte gibt darüber Auskunft, welche Tiere im Zuhause oder in der Ferienwohnung der verunfallten Person auf Betreuung angewiesen sind, und wer sich um sie kümmern wird, sollte der Halter vorübergehend nicht dazu in der Lage sein. So wird sichergestellt, dass keine Tiere unnötig leiden müssen, weil für ihre Versorgung im Notfall nicht gesorgt ist.

Besonders wichtig in der Wintersaison

Die Skiferienzeit birgt ein höheres Risiko für Unfälle, sei es auf der Skipiste oder bei winterlichen Autofahrten. Gerade dann sollte der Notfallausweis immer griffbereit sein, beispielsweise im Portemonnaie. Der Ausweis kann im Set mit einem praktischen Schlüsselanhänger für 6 Franken oder kostenlos als Karte im Onlineshop der Stiftung (https://www.susyutzinger.ch/Shop) bestellt werden

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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