Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Hätten Sie es gewusst?

Im Laufe der Jahre verblasst die Erinnerung an die eine oder andere Verkehrsregel gerne – oder es sind neue Regeln zu beachten.

Zur Auffrischung des Regelwissens werden hier vier verbreitete Verkehrsregel-Irrtümer aufgeklärt.

Irrtum 1: Tempo 30 ist oft unklar ohne Ende signalisiert

Keineswegs. Obwohl wir alle diese Unsicherheit kennen. Gerade noch galten 30 km/h, doch plötzlich kommen keine Schilder mehr. Gilt jetzt Tempo 30 oder Tempo 50? Oft unbekannt: Es gibt Tempo-30-Zonen sowie Tempo-30-Strecken. Die 30er-Zonen tragen eine rechteckige weisse Tafel mit rundem 30-km/h-Symbol darin und werden am Ende aufgehoben. 30er-Strecken mit der runden 30er-Tafel hingegen gelten nur bis über die nächste Verzweigung und müssen nicht aufgehoben werden. Folgt nach der Verzweigung kein erneutes Signal, gilt wieder Tempolimit 50.

Irrtum 2: Am Kreisel gilt: Wer zuerst da ist, fährt zuerst

Wenn zwei Fahrzeuge den Kreisel fast zeitgleich erreichen, gilt nicht «Wer zuerst da ist, darf zuerst einfahren». Sondern: Einfahren darf man, wenn dadurch kein Fahrzeug von links behindert wird (also abbremsen muss). Dieser Linksvortritt gilt nicht nur gegenüber Fahrzeugen im Kreisel, sondern auch gegenüber jenen, die erst darauf zufahren. Dies ist jedoch kein Tempo-Freibrief für Fahrzeuge von links: Alle Fahrzeuge müssen das Tempo am Kreisel deutlich reduzieren.

Irrtum 3: Velos darf man über die ausgezogene Sicherheitslinie überholen

Nein. Eine ausgezogene Sicherheitslinie darf niemals überfahren oder berührt werden. Ausnahme: Wenn man die Fahrt nur so fortsetzen kann (Baustelle, Pannenauto etc.). Die Sicherheitslinie ist aber kein Überholverbot! Kann mit genug Überholabstand (mind. 1,5 Meter) und ohne Berühren der Linie überholt werden, ist das erlaubt.

Irrtum 4: Andere Autos dürfen sich bei Spurreduzierungen nicht vordrängeln

Doch, das sollen sie sogar. Bei einem Abbau von Spuren mit demselben Ziel, zum Beispiel von zwei auf eine, ist das Reissverschluss-System obligatorisch. Die zu Ende gehende Spur soll bis zum Schluss genutzt und erst dort im Wechsel links-rechts-links eingeschert werden – je konsequenter, desto weniger Stau. Deshalb müssen Autos auf der weiterführenden Spur eine Lücke schaffen. Blockierern droht eine Busse. Dennoch darf ein Spurwechsler nie mit Gewalt reindrücken: Spurwechsler haben keinen Vortritt, und auf Fehler anderer ist tolerant zu reagieren.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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