Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Tiere haben Rechte

Was ist zu tun, wenn man feststellt, dass ein Tier misshandelt, vernachlässigt oder überanstrengt wird?

Es kann sich um eigene Beobachtungen oder auch Aussagen von der Täterschaft selbst handeln, aus denen klar wird, dass ein Tier absichtlich oder mutwillig getötet oder gequält wurde oder dass dies zumindest versucht wurde oder beabsichtigt war. Manchmal werden auch Menschen beobachtet, die Tiere aussetzen.

Die Behörden sind auf Hilfe angewiesen

Täglich geschehen solche Tierquälereien. Täterinnen und Täter kommen in der Schweiz oftmals bequem durchs Leben. Dies nicht etwa, weil das Tierschutzgesetz nicht greifen würde, sondern vielmehr, weil die zuständigen Behörden von solchen Fällen häufig gar nicht erst erfahren.

Tiere und Behörden sind deshalb auf die aktive Mithilfe von Tierfreunden angewiesen. Es sind nämlich in den meisten Fällen Passantinnen und Passanten, die zufällig einen Missstand beobachten, Tieren aus einer schrecklichen Lage heraushelfen und Tierhalterinnen und -halter zur Rechenschaft führen können.

Bloss wie? Die meisten Menschen können zwar gefühlsmässig einschätzen, dass einem Tier Unrecht getan wird, wissen aber nicht, wann und wie sie gegen solche Verstösse vorgehen und den Tieren zu ihrem Recht verhelfen können. Hier heisst es dann: Sachverhalt genau festhalten, möglichst viele Angaben machen und Meldung an die zuständigen Behörden erstatten.

Tierschutzrecht einfach erklärt

Die Broschüre «Tiere haben Rechte» der Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz hilft, sich in solchen Fällen richtig zu verhalten und sich aktiv für den Schutz von einzelnen Tieren einzusetzen. Sie enthält Informationen über die Strafbestimmungen gemäss dem eidgenössischen Tierschutzgesetz, zeigt die Pflichten der Tierhaltung auf und informiert, wie im Falle einer akuten Bedrohung vorgegangen werden kann.

Die Broschüre «Tiere haben Rechte» kann online unter www.susyutzinger.ch kostenlos in digitaler oder gebundener Form bestellt werden. Die häufigsten Fragen von Tierhalterinnen, Tierfreunden und Interessierten werden im Online-Q&A «Tier und Recht» beantwortet.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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