Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Badespass – aber sicher!

An Sommertagen bieten die Schweizer Gewässer oder Badis jeweils eine willkommene Abkühlung. Meist wird der Sprung ins kühle Nass mit Vergnügen assoziiert, doch es kann auch anders kommen.

Pro Jahr ertrinken in der Schweiz knapp 50 Menschen. Die Schweizerische Lebensrettungs-Gesellschaft SLRG will diese Zahl reduzieren und hat sich als Mission «Ertrinken verhindern!» auf die Fahne geschrieben.

Zwar bildet die SRLG im ganzen Land Rettungsschwimmer aus, welche Menschen in Not retten können, doch besser ist es natürlich, wenn solche Situationen gar nicht erst eintreten.

Kleinkinder müssen am Wasser immer in Griffnähe sein

Ein erster Ansatz sind die jeweils sechs Bade- und Flussregeln der SLRG. Wenn man sich daran orientiert, können die meisten Risiken ausgeschlossen werden. Dazu gehört z.B., Kinder nur begleitet ans Wasser zu lassen und Kleinkinder immer in Griffnähe zu beaufsichtigen. Dabei dürfen sich Eltern oder Begleitpersonen nicht von Handy, Buch oder vertieften Gesprächen ablenken lassen. Denn nur wenige Sekunden unter Wasser reichen aus, damit ein Kind bleibende Schäden davonträgt.

Aber auch für die Erwachsenen gibt es überlebenswichtige Empfehlungen. So kann in offenen Gewässern eine mitgeführte Auftriebshilfe wie eine Baywatch-Boje oder ein Drybag in einer Notlage lebensrettende Unterstützung bieten.

Rettungsmittel selbst ausprobieren

Vielmals werden die Gefahren im Wasser unter- und die eigenen Wasserkompetenzen überschätzt. Daher haben am vergangenen Wochenende im ganzen Kanton Zürich, unter anderem auch in Männedorf, SLRG Sektionen ein Präventionsweekend durchgeführt. Nebst den präventiven Botschaften konnten sich die Besucherinnen und Besucher im Strandbad Sonnenfeld im Einsatz von Rettungsmitteln wie Rettungsring oder Rettungswürfel üben. Das Angebot wurde vor allem auch von Kindern wahrgenommen. «Diese Aktion macht Sinn und ist eine super Sache», meinte Badegast Peter Meier.

Somit wurde auch das richtige Reagieren in einer beobachteten Notlage thematisiert. Vielmals kann nämlich mit dem Zuwerfen eines Auftriebsmittels die Situation schon entspannt werden. Auch das sofortige Alarmieren der Polizei ist in solchen Fällen wichtig. Hingegen sollten nur Personen selbst ins Wasser steigen, die sich das mit gutem Recht zutrauen und im besten Falle einen entsprechenden Kurs bei der SLRG absolviert haben.Diese können online auf www.slrg.ch unter «Kurse» gefunden werden.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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