Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
AZ Meilen · Bahnhofstrasse 28 · 8706 Meilen · Telefon 044 923 88 33 · info(at)meileneranzeiger.ch

Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Mit System gegen Food Waste

In der Schweiz geht ein Drittel aller essbaren Lebensmittel verloren. Das belastet das Portemonnaie und hat drastische Folgen für die Umwelt, das Klima, Mensch und Tier. Zum Glück lässt sich das ändern.

Zu viele Dinge zu erledigen, aber zu wenig Zeit: Wer kennt das nicht. Im Alltag schaffen To-do-Listen Übersicht und helfen bei der Priorisierung der Dinge. Einkaufslisten haben die gleiche Wirkung. Doch sie sparen nicht nur Zeit, sondern auch Geld – und helfen erst noch dabei, Food Waste zu vermeiden.

Die Produktion von Lebensmitteln verursacht CO2-Emissionen, beansprucht Land und verbraucht viel Wasser. Zudem belastet die Verwendung von Pestiziden die Umwelt. Landen diese Lebensmittel im Abfall statt im Magen, war der ganze Aufwand umsonst. Etwa 25 Prozent der Umweltbelastung unseres Ernährungssystems entstehen durch Lebensmittelverschwendung, also Food Waste. Dies entspricht in etwa der Hälfte der Umweltbelastung des motorisierten Individualverkehrs in der Schweiz. Wer Food Waste reduziert, spart also eine ganze Menge Ressourcen. Der Bundesrat strebt deshalb mit seinem Aktionsplan gegen Lebensmittelverschwendung an, die vermeidbaren Lebensmittelverluste bis 2030 im Vergleich zu 2017 zu halbieren.

Fast 40 Prozent der Lebensmittel gehen in Privathaushalten verloren. Und hier kommt die Einkaufsliste ins Spiel. Sie birgt weit grösseres Potenzial, als man gemeinhin denken mag: Zum einen erleichtert sie die Verwertung von Resten, denn oft bleiben Lebensmittel übrig, weil wir die Zubereitung nicht im Voraus planen. Eine Liste berücksichtigt bereits vorhandene Zutaten und hilft, Mahlzeiten gezielt und effizient mit im Haushalt vorrätigen Lebensmitteln zu gestalten. Zum anderen sind Einkaufslisten eine erfolgreiche Strategie, um Impulskäufe zu vermeiden. Wer sich schnell ablenken lässt, hat es schwer im Supermarkt. Lebensmittel im Einkaufskorb, die zwar Lust machen, aber in keinen Plan passen, bergen ein hohes Risiko, als Food Waste im Abfall zu landen.

Einfach, komplex, auf Papier oder als App – Listen gibt es in vielen unterschiedlichen Ausführungen. Wichtig ist, die für sich passende zu finden. Wer auf seine eigene To-do-Liste jetzt gleich die Aufgabe «Passende Einkaufsliste recherchieren» zuoberst setzt, hat den ersten Schritt bereits getan.

Weitere Informationen:

https://savefood.ch/de/das-kannst-du-tun.html

teilen
teilen
teilen
XING
WhatsApp

Weitere aktuelle Artikel in der Kategorie Ratgeber

Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

Weiterlesen
Weiterlesen
Weiterlesen