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Tigermücken-Gefahr im Kanton Zürich

Tigermücken-Gefahr im Kanton Zürich

Vor acht Jahren wurden bei einer Fernbus-Station in der Schweiz erstmals Eier der Asiatischen Tigermücke gefunden. Trotz Bekämpfungsmassnahmen breitet sich das Insekt nun langsam aber sicher in der Schweiz aus.

Das Problem: Die Mücke kann verschiedene Krankheiten wie Denguefieber oder Zikavirusinfektionen übertragen. Laut Experten ist die Gefahr dafür in der Schweiz – noch – eher gering, lästig sind die Mücken aber auf jeden Fall, denn im Gegensatz zu den einheimischen Mücken stechen sie nicht nur in der Dämmerung und nachts, sondern auch tagsüber, und ihre Stiche sind schmerzhaft.

Tipps gegen Tigermücken

Deshalb ist die Bevölkerung dazu aufgerufen, den Tigermücken ihre Brutmöglichkeiten zu entziehen. Konkret heisst dies:

Auf Pflanzenuntersetzer und Wasserbehälter in Gärten und auf ungedeckten Terrassen sollte verzichtet werden.

Ungenutzte Behälter umdrehen oder unter einem Dach lagern, so kann sich kein Regenwasser ansammeln.

Regentonnen mit einem Netz mückendicht verschliessen.

Kinderplanschbecken und Tiertränken sollten wöchentlich entleert und mit Frischwasser gefüllt werden.

Da Tigermücken den Winter in Brutstätten überdauern, sollten die Wände potenzieller Brutstätten gründlich mit einer Bürste gereinigt werden.

Nicht grösser als ein Fünfräppler

Tigermücken haben auf ihren schwarzen Hinterbeinen fünf weisse Ringe und auf ihrem Rücken, hinter dem Stechrüssel, eine weisse Linie. Das Insekt ist nicht grösser als ein 5-Rappenstück. Die im Mittelland bereits weit verbreitete Japanische Buschmücke sieht der Tigermücke äusserst ähnlich, ist aber bedeutend grösser.

Zur sicheren Identifizierung von Tigermücken hat die Stadt Zürich einen Bestimmungsschlüssel online gestellt: Unter www.stadt-zuerich.ch bei der Suche den Begriff «Bestimmungsschlüssel Tigermücke» eingeben.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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