Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Unerwartete Weihnachtsgefahr

Es ist vor Weihnachten: rote Gesichter, laufende Nasen, Niesen, Juckreiz im Mund, Atemnot, Engegefühl im Hals – diese Symptome deuten nicht immer auf eine Erkältung hin.

In der Sprechstunde ist Detektivarbeit angesagt. Um was kann es sich handeln? – Um eine Zimtallergie!

Zimt zählt zu den ältesten Gewürzen. 2000 vor Christi Geburt wurde es in China und Indien erstmals erwähnt. Das beliebte Gewürz wird bis heute zum Verfeinern und Aromatisieren verschiedenster Gerichte eingesetzt. Hochkonjunktur hat Zimt vor Weihnachten.

Eine Zimtallergie entsteht, wenn man mehrfach mit Zimt in Kontakt gekommen ist und das Immunsystem irrtümlicherweise gegen das eigentlich harmlose Gewürz vorgeht.  Bei der Kontaktallergie, typischerweise auf Zimtaldehyd in Parfums, reagieren die Betroffenen mit stark juckender und geröteter Haut. Auch Stoffe, die nicht direkt mit Zimt in Verbindung gebracht werden, können Auslöser sein: Duftkerzen, Toilettenpapier, Schuhsohleneinlagen, Desinfektionsmittel, Parfüme, Duft- und Massageöle. Selbst die Duftbelüftung in den Kaufhäusern, um die Kauflust vor Weihnachten zu stimulieren, steht in Verdacht!

Bei einer Soforttypallergie auf Zimt bildet das Immunsystem Antikörper, die dann bei erneutem Kontakt auch zu schweren Reaktionen wie Nesselfieber, Atemnot, oder sogar Kreislaufkollaps führen können. Schon kleine Spuren in Weihnachtgebäck, Wintertee, Glühwein, Vermicelles, Eiscreme, Kuchen und vielem mehr können Symptome auslösen.

Und zu guter Letzt: in der Vorweihnachtszeit schwebt der Duft der Delica-Backwarenfabrik durch die Meilemer Lüfte, und jeder Meilemer ist in Vorfreude auf diese besinnliche Zeit. Nur Dr. Becker-Wegerich hat es schwer, auch bei grosser Freude auf das Fest, denn sie hat eine Zimtallergie. Frohe Weihnachten!

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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