Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Eine Tradition geht zu Ende

Nach 38 Jahren mit Klebeetikette kann man wahlweise neu eine elektronische Autobahnvignette lösen.

Die E-Vignette für das Jahr 2024 ist seit 1. Dezember 2023 verfügbar. Die Regeln entsprechen der für 2024 autobahngrünen Klebevariante: Preis 40 Franken, Gültigkeit 1. Dezember des Vorjahres bis 31. Januar des Folgejahres. Das Fahren ohne Vignette auf vignettenpflichtigen Autobahnen und Autostrassen kostet 200 Franken Ordnungsbusse plus eine Vignette.

E-Vignette spart bei Wechselschildern

Der grosse Unterschied der virtuellen zur realen Vignette: Die E-Vignette ist nicht ans Fahrzeug, sondern an das Kontrollschild gebunden. Bei einem Fahrzeugwechsel kann man also, falls das Kontrollschild dasselbe bleibt, die E-Vignette ans neue Auto mitnehmen. Bei neuem Kontrollschild (z.B. beim Zügeln) ist eine Übertragung auf das neue Kontrollschild möglich, falls Halter und Fahrzeug dieselben bleiben. Ein Frontscheibentausch braucht keinen Vignettentausch mehr. Und vor allem: Mit Wechselschildern reicht eine E-Vignette für alle darauf eingelösten Fahrzeuge. Dasselbe gilt bei den sonn- und feiertags nicht vignettenfreien U-Nummern: Hier reicht nun eine E-Vignette.

Auf e-vignette.ch ohne «Gebühr»

Achtung: Gewisse Internetshops bieten die E-Vignette teils gegen eine zusätzliche Gebühr an. Über das offizielle Webportal «Via» des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (e-vignette.ch) ist die E-Vignette aber gebührenfrei erhältlich. Beim Kauf sind Land, Fahrzeugart und Kontrollschild anzugeben, bezahlt wird über Twint oder Kreditkarte. Empfehlenswert ist die Freigabe der öffentlichen Einsehbarkeit. Dann kann zum Beispiel der Garagist bei einem Service oder können Nutzende eines Sharing-Fahrzeugs anhand des Kontrollschildes prüfen, ob eine E-Vignette besteht.

Keine Kaufquittung notwendig

Bereits kursieren Gerüchte über drohende Warteschlangen am Zoll wegen Kontrolle der E-Vignette. Dies ist jedoch nicht zu befürchten: Kontrolliert wird die E-Vignette wie die Klebvignette stichprobenartig und nicht automatisiert, und es muss auch keine Kaufquittung mitgeführt werden. Löst man versehentlich eine zweite E-Vignette für dasselbe Schild, kann mit einem entsprechenden Nachweis die zu viel gekaufte Vignette rückerstattet werden.

Die Klebevignette ist weiterhin innen am Rand der Frontscheibe aufzukleben. Das Entfernen der alten Klebevignette ist dabei zwar keine Pflicht, ein ganzes Set von klebenden alten Etiketten kann aber bei Sichtbehinderung zu einer Verzeigung führen.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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