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Haustiere im Herbst

Der Herbst ist da und mit ihm oft ungeahnte Gefahren für Haustiere. Plötzlich schlägt das Wetter um. Simple Wintervorbereitungen wie das Einfüllen von Frostschutzmitteln erfordern von Tierhaltern gewisse Kenntnisse.

Tiefe Temperaturen können Katzen dazu verleiten, in Motorräumen und Radkästen Unterschlupf zu suchen. Ein Klopfen auf die Motorhaube vor der Weiterfahrt warnt schlafende Samtpfoten vor der drohenden Gefahr.

Katzen lieben Frostschutzmittel

Ebenso lebensgefährlich für neugierige Katzen ist die Einnahme von Frostschutzmitteln: Wenn das Auto auf den Winter vorbereitet und dabei Frostschutzmittel verschüttet wird, fühlen sich viele Katzen davon magisch angezogen. Die hochgiftige Flüssigkeit scheint ihnen zu schmecken und es besteht die Gefahr, dass sie davon trinken. Daher müssen allfällige Pfützen immer beseitigt werden.

Sicherheit für Hund und Halter

In den Dämmerungsphasen von Herbst und Winter ist die Gefahr von schlimmen Verkehrsunfällen mit Haustieren besonders gross. In der dunklen Jahreszeit tun Hundehalter deshalb gut daran, sich und ihre Vierbeiner für andere sichtbar zu machen: Im Fachhandel gibt es eine grosse Auswahl an Leuchthalsbändern – übrigens auch für Katzen –, reflektierenden Leinen und Blinkis. Die sehen nicht nur hübsch aus, sie können unter Umständen lebensrettend sein.

Aber auch auf die kleinsten Haustiere muss geachtet werden: Meerschweinchen, die sich während der warmen Jahreszeit in ihren Freigehegen oft selbständig mit Vitaminen versorgen können, sind während des Winters auf eine Zufuhr von Vitamin C zwingend angewiesen, entweder durch Vitamin-C-reiches Grünfutter oder durch Vitamintropfen.

www.susyutzinger.ch

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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