Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Hausaufgaben konzentriert erledigen

Verbindet Ihr Kind Hausaufgaben mit schlechter Laune und langweiligem Herumsitzen, wird es sich nur widerwillig an die Arbeit machen.

Achten Sie deshalb darauf, dass Ihr Kind seine Hausaufgaben in einer angenehmen Atmosphäre erledigen kann.

Der Hausaufgabenplan

Erstellen Sie gemeinsam mit Ihrem Kind einen Hausaufgabenplan und fragen Sie es mit welcher Aufgabe es beginnen und wie lange es daran arbeiten möchte. Der Zeitrahmen sollte dabei nicht länger als 10 bis 15 Minuten betragen.

Sind alle Materialien bereit?

Lassen Sie Ihr Kind alle Materialien (Arbeitsblatt, Heft, Buch, Schreibsachen u.s.w.) bereitlegen, die es benötigt, um die Aufgabe zu lösen.

Aufgabe in Ruhe durchlesen

Ihr Kind soll sich nun in Ruhe die Aufgabe durchlesen und das Gelesene in eigenen Worten nochmals für sich wiederholen. Ist die Aufgabe klar? Dann geht’s los. Am besten geht es, wenn Sie einen Timer auf 10 oder 15 Minuten einstellen.

Pause einlegen

Nach dieser Zeit sollte Ihr Kind eine drei- bis fünfminütige Pause einlegen. In dieser Pause kann das Kind aufstehen, eine Kleinigkeit essen oder trinken, Musik hören oder einfach aus dem Fenster schauen. Achten Sie aber darauf, dass sich Ihr Kind während dieser Pause in nichts Neues (lesen, Lego bauen, gamen etc.) vertieft, da der Einstieg in die Hausaufgaben dadurch viel schwerer fällt.

Wie lange dauern Hausaufgaben?

In der Regel geben Lehrpersonen den Kindern pro Schuljahr 10 Minuten Hausaufgaben auf. D.h. 1. Klasse = 10 Minuten, 2. Klasse = 20 Minuten, 3. Klasse = 30 Minuten u.s.w.

Wenn Ihr Kind für die Hausaufgaben mehr als diese Zeit benötigt, ist das demotivierend, die Freizeit wird immer weniger, und die Nerven liegen auf beiden Seiten blank. Sprechen Sie in einem solchen Fall mit der Lehrperson und vereinbaren Sie, dass Ihr Kind in der festgelegten Zeit nur das macht, was es wirklich schafft und dann aufhören darf. Sie schreiben dafür eine kleine Notiz ins Hausaufgabenheft, damit die Lehrperson informiert ist.

Erfahrungsgemäss möchten Kinder nach einer Weile, dann doch alle Aufgaben lösen, wenn der Druck, alles erledigen zu müssen, nicht mehr vorhanden ist.

Anke Pera, Lerntherapie, www.freudeamlernen.ch

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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