Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
AZ Meilen · Bahnhofstrasse 28 · 8706 Meilen · Telefon 044 923 88 33 · info(at)meileneranzeiger.ch

Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Tipps für Beingesundheit

Sind die Beinvenen in ihrer Funktion gestört, kann das weitreichende gesundheitliche Konsequenzen haben. Hautveränderungen an den Beinen bis hin zum «offenen Bein» oder ein höheres Thromboserisiko können die Folgen einer chronischen venösen Insuffizienz sein.

Eine Kompressionstherapie mit medizinischen Strümpfen ist die Basistherapie bei chronischer Venenschwäche: Durch sorgfältig kontrollierten Druck auf Gewebe und Blutgefässe werden die Venen wieder auf ihren normalen Durchmesser zusammengepresst. Die Funktion der unbeschädigten Venenklappen wird unterstützt, der Rückfluss von Blut über die Venen zum Herz wird gesteigert, Ödeme bilden sich zurück. Das Tragen von medizinischen Kompressionsstrümpfen verbessert Gesundheit und Lebensqualität.

Von Stütz- bis Kompressionsstrumpf

Die Sanitätsabteilung der Drogerie Roth bietet ein grosses Angebot an diversen Stütz- und Kompressionsstrümpfen an, vom leichten Stützstrumpf bis zum medizinischen Kompressionsstrumpf. Das Team der Drogerie Roth hat ein fundiertes Fachwissen und für jedes Beschwerdebild den passenden Strumpf. Unterstützend bietet die Naturheilmittelabteilung der Drogerie Roth ein kühlendes Gel für schwere, müde Beine, Krämpfe und Stauungszustände an.

Am 11. September findet ein Venenberatungstag mit Doris Chirco von der Firma Sigvaris statt, Terminvereinbarung: Tel. 044 923 19 19.

Venenleiden: 6 praktische Ratschläge zum Vorbeugen

– Sitzen und stehen ist schlecht, lieber liegen oder laufen. Gut ist Bewegung (Spazieren, Treppensteigen, Radfahren, Schwimmen und alle Sportarten bei denen die Beinmuskulatur in Bewegung ist).

– Wenn sich langes Sitzen und Stehen nicht vermeiden lässt, Füsse durch häufiges Auf- und Abbewegen «pumpen».

– Venen entlasten durch häufiges Hochlagern der Beine; dazu sind in der Drogerie Roth bequeme Venenkissen erhältlich.

– Übermässige Wärme vermeiden: Keine heissen Bäder oder ausgiebige Sonnenbäder. Günstig: kalte Beingüsse (1 bis 2 pro Tag, etwa 15 Sekunden pro Bein).

– Übergewicht reduzieren.

– Medizinische Kompressionsstrümpfe konsequent tragen. Von der Grundversicherung der Krankenkasse werden pro Kalenderjahr zwei Paar Kompressions-Strümpfe mit einem Betrag vergütet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.

teilen
teilen
teilen
XING
WhatsApp

Weitere aktuelle Artikel in der Kategorie Ratgeber

Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

Weiterlesen
Weiterlesen
Weiterlesen