Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Sonne geniessen mit Vernunft

Mit unserer Haut sollten wir behutsam umgehen! Die Zahlen beim schwarzen und weissen Hautkrebs steigen weiterhin.

Er kann in jedem Alter auftreten, oft betrifft er jedoch ältere Menschen, die beruflich oder bei ihrem Hobby der Sonne ausgesetzt sind.

Wer hat ein höheres Risiko?

Ein höheres Risiko haben helle Hauttypen, die zu Sonnenbränden neigen, sowie Solariumbesucher. Das Risiko steigt auch, wenn man mehr als 50 Muttermale hat oder wenn es jemanden in der Familie gibt, der an Hautkrebs erkrankt ist, ausserdem beim Alter über 50 oder wenn man organtransplantiert ist.

Was kann man tun?

Es empfiehlt sich eine regelmässige monatliche Selbstuntersuchung auf Flecken. Achten Sie auf eine rechtzeitige Behandlung. Hautkrebs, der spät erkannt und dann erst behandelt wird, kann ernsthafte Folgen haben. In einzelnen Fällen führt er sogar zum Tod.

Achten Sie auf die Farbe und Form der Muttermale, ob sie sich verändert haben, nicht mehr symmetrisch und somit unregelmässig begrenzt sind, aufgeraut, schuppig oder plötzlich tastbar und sichtbar sind. Sollte ein Muttermal mehrfarbig sein, jucken, bluten, nässen oder wie eine Wunde aussehen und nicht heilen, zeigen Sie es einem Hautarzt, der eine klinische und dermatoskopische Untersuchung und Einordnung vornimmt. Ganz neue Muttermale sollten schnell gezeigt werden. Eine Selbstbehandlung wird nicht empfohlen.

Der Haut-Check sollte an allen Stellen durchgeführt werden, auch an schwierig beurteilbaren wie Gesäss, Beine, Fusssohlen, Zehenzwischenräume, unter den Nägeln und an den Schleimhäuten (Mund und Genitalien). Benutzen Sie einen Handspiegel und machen Sie Fotos.

Die Sonne geniessen

Meiden Sie intensive UV-Bestrahlung, das ist die beste Vorbeugung. Suchen Sie den Schatten auf und meiden Sie die Mittagssonne. UV-Strahlen schaden auch, wenn es bewölkt oder kühl ist. Schützen Sie sich mit Kleidern, z.B. dunkle Farben, lange Ärmel, Hut mit einem ausreichend breiten Hutrand, Sommerhandschuhe und Sonnenbrille mit UV-Schutz. Achten Sie beim Sport und vor allen bei Kindern auf Kleidung mit integriertem Sonnenschutz.

Vergessen Sie nie ein Sonnenschutzmittel mit einem hohen Schutzfaktor (mindestens 50) gegen UVA- und UVB -Strahlen und denken Sie daran, es alle zwei bis drei Stunden zu erneuern, auch unter dem Sonnenschirm.

Dr. med. Petra Becker-Wegerich, Fachärztin FMH für Dermatologie und Allergologie, Dorfstrasse 94, Meilen

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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