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Blütenzauber im Schatten

Was die Architektur für die grosse Linie ist, sind Pflanzen und Dekoration fürs Detail. Gerade im Sommer müsste es doch einfach sein, mit einigen Handgriffen etwas Ambiance vor die Türe zu zaubern.

Terrassen und Balkone werden im Sommer landauf, landab mit sehr viel Liebe bepflanzt und dekoriert. Anders sieht es oft im Eingangsbereich von Häusern aus, der in der Regel auf der Nord- und Ostseite liegt.

Modern muss nicht kahl sein

Moderne Häuser sind formal schlicht, geradlinig und schnörkellos. Die Verwendung von Beton, Stahl und Glas erlaubt grosse Fronten und einheitliche Flächen. So schlicht und unaufdringlich die Wirkung, so schwierig scheint es zu sein, mit Pflanzen für Ambiance zu sorgen, ohne ins Kleinkrämerische abzudriften. So bleiben dann viele Hauseingänge kahl und sind alles andere als einladend. Abhilfe ist, ganz nach dem Motto «weniger ist mehr», eigentlich ganz einfach: Lieber wenige, einzelne Gefässe, diese aber deutlich grösser wählen!

Blütenpflanzen für den Schattenbereich

Ein wichtiges Thema ist die Pflanzenwahl. Auf der Nord- und Ostseite des Hauses gelingen schöneKombinationen nur mit Pflanzen für Halbschatten und Schatten. Wer in Gärtnerei und Gartencentervon der schieren Auswahl an sommerlichen Saisonpflanzen geblendet wird, verlangt am besten etwas Fachberatung, um das Passende zu finden, die Auswahl ist nämlich deutlich geringer als für Sonne und Halbschatten.

Schattenliebend und blütenreich sind die altbekannten Begonien, Fuchsien, Hortensien (Hydrangea) sowie Sonnen- und Schattenlieschen (Impatiens).

Sommerlicher Blattschmuck

Wer anstelle von Blütenpflanzen lieber auf Blattschmuck setzt, hat mit Blattbegonien (Begonia), Buntnesseln (Plectranthus), Funkien (Hosta) oder Purpurglöckchen (Heuchera) eine grosse Auswahl an Farbsorten zu Verfügung. Auch eigentlich sonnenliebender Blattschmuck wie die Zierkartoffel (Ipomea) ist sehr geeignet. Sie wächst im Schatten weniger üppig, ist aber als Hängepflanze ein willkommener Ersatz für das omnipräsente Efeu. Als besondere Neuheit sei das zauberhafte Buntblatt (Caladium) erwähnt, welches buschig wächst und sich perfekt für den Hauseingang eignet.

Auch weitere, bei uns als Zimmerpflanzen kultivierte Pflanzen kommen im schattigen Eingangsbereich gut zurecht; bekanntes Beispiel ist die Grünlilie (Chlorophytum).

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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