Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Laufen bis zum Umfallen?

Draussen wird es wärmer, und die Tage werden länger. Das motiviert viele Menschen dazu, sich in der Freizeit draussen zu bewegen. Joggen, Wandern und Spazieren sind längst ein beliebter Volksport, denn Bewegung ist grundsätzlich gesund und verlängert die Lebenserwartung. Doch braucht es nicht viel, und ein Stolperer führt zum Sturz, eine Verletzung – oft auch mit Arbeitsausfall – ist die Folge.

In den vergangenen zehn Jahren haben Unfälle beim Joggen, Wandern und Spazieren kontinuierlich zugenommen. Im Jahr 2011 waren es knapp 30’000 Unfälle. Aktuell sind es durchschnittlich bereits über 40’000 Unfälle pro Jahr. Rund 25’000 davon sind Stolper- und Sturzunfälle.

Frauen stolpern und stürzen ab 45 Jahren häufiger als Männer

Auffallend ist, dass bei Frauen ab 45 Jahren die Unfälle durch Stolpern und Stürzen beim Joggen, Wandern und Spazieren anteilsmässig zunehmen, bei den Männern ist dies nicht der Fall. Über 40 Prozent aller Verletzungen betreffen Unterschenkel, Knöchel und Fuss. Danach folgen Knieverletzungen. Am häufigsten kommt es zu Verstauchungen und Zerrungen sowie Muskel- und Sehnenverletzungen. Durchschnittlich fehlen die Verunfallten 18 Tage pro Unfall bei der Arbeit. Neben den eher leichten Verletzungen kommt es jährlich durchschnittlich auch zu acht Todesfällen und 33 IV-Renten durch Stolper- und Sturzunfälle.

7 Tipps gegen Stürze beim Joggen, Wandern, Spazieren

– Joggen und wandern Sie nur, wenn Sie sich gesund fühlen.

– Mit einem Aufwärmtraining bereiten Sie Ihren Körper vor.

– Seien Sie beim Joggen, Wandern und Spazieren präsent und konzentrieren Sie sich auf die Aktivität und den Weg – lassen Sie das Mobiltelefon in der Jackentasche.

– Trainieren Sie neben Ausdauer auch Kraft und Gleichgewicht, denn unerwartete Stolper- und Sturzsituationen können mit einem gezielten Kraft- und Gleichgewichtstraining besser ausbalanciert werden.

– Tragen Sie geeignetes Schuhwerk mit Profil. Lassen Sie sich beim Kauf von einem Profi beraten.

– Wandern Sie mit Hilfe von Wanderstöcken. Das reduziert die körperliche Belastung und gibt Sicherheit.

– Keine Eile! Nehmen Sie sich Zeit für den Weg.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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